RS Vfgh 1988/6/16 B1344/87

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Veröffentlicht am 16.06.1988
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Index

63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Norm

B-VG Art83 Abs2
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
StGG Art3
GehG 1956 §13 Abs6 idF BGBl 612/1983
BDG 1979 §17 Abs3 iVm Abs4
BDG 1979 §17 Abs3
BDG 1979 §75
AVG §56

Leitsatz

Außerdienststellung für die Dauer der Ausübung des Nationalratsmandates - bloßer Hinweis ohne rechtsgestaltenden oder rechtsfeststellenden Inhalt hinsichtlich der Gebührlichkeit eines Monatsbezuges gem. Abweisung des auf §75 gestützten Ansuchens um Gewährung eines Urlaubes unter Entfall der Bezüge - keine gleichheitswidrige Gesetzesanwendung, keine Willkür; kein Entzug des gesetzlichen Richters

Rechtssatz

Keine Bedenken gegen §75 BDG im Hinblick auf Art7 Abs1 B-VG; keine gleichheitswidrige Anwendung

Wurde die Außerdienststellung nach §17 Abs3 BDG 1979 gegen den Willen des Beamten iSd §17 Abs4 BDG 1979 mit Bescheid verfügt, so kann die Anfechtung eines solchen Bescheides beim Verfassungsgerichtshof nicht mangels Beschwer als unzulässig angesehen werden. Dies gilt auch hier: Die Beschwerdeführerin begehrte in erster Linie die Gewährung eines Karenzurlaubes nach §75 BDG 1979 (iVm einer Verfügung nach dem Abs3 dieser Bestimmung) und nur für den Fall der Abweisung ihrer darauf gerichteten Anträge eine - nach ihrem ausdrücklich erklärten Willen nicht mit der Ge währung eines Bezuges verbundene - Außerdienststellung nach §17 Abs3 BDG 1979.

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angef Bescheid, soweit mit ihm ihre Außerdienststellung nach §17 Abs3 BDG 1979 verfügt wurde, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Gleichheitsrecht allein deshalb verletzt, weil ihrer Ansicht nach dieser Bescheid (auch) auf der Vorschrift des §13 Abs6 GG 1956 beruhe, der gegen das Gleichheitsgebot verstoße.

Das Schreiben des Landesschulrates enthält in seinem zweiten Absatz eine nahezu wortgetreue Wiedergabe des Wortlautes des §13 Abs6 GG 1956. Es handelt sich hiebei offenkundig weder um einen bescheidmäßigen Abspruch über die Gebührlichkeit des im §13 Abs6 GG 1956 vorgesehenen Monatsbezuges noch um die bescheidmäßige Festsetzung der Höhe dieses Monatsbezuges, sondern um einen bloßen - unter Wiederholung des Gesetzeswortlautes gegebenen - Hinweis auf die nach Ansicht des Landesschulrates für die Beschwerdeführerin maßgebende Rechtslage, dem jeder rechtsgestaltende oder rechtsfeststellende Inhalt fehlt (vgl. dazu etwa VfSlg. 8560/1979, 9125/1981, 10417/ 1985). Weder aus der Formulierung dieses Absatzes noch aus den Umständen, die zum Zustandekommen des Schreibens des Landesschulrates vom 22.12.86 geführt haben, ergibt sich ein Anknüpfungspunkt, der darauf hindeuten würde, der Landesschulrat habe eine auf §13 Abs6 GG 1956 gestützte hoheitliche Entscheidung treffen wollen. Insbesondere lag weder ein auf die Erlassung eines solchen Bescheides gerichteter Antrag der Beschwerdeführerin vor noch hatte der Landesschulrat einen Grund dafür, von Amts wegen einen derartigen Bescheid zu erlassen.

Auch die belangte Behörde hat offenbar dem auf §13 Abs6 GG 1956 Bezug nehmenden zweiten Absatz des Schreibens des Landesschulrates nicht die rechtliche Qualität eines auf diese Gesetzesstelle gestützten bescheidmäßigen Abspruches zugemessen. Dies erhellt schon daraus, daß weder im Spruch noch in der Begründung des Bescheides der belangten Behörde auf die Vorschrift des §13 Abs6 GG 1956 in irgendeiner Weise Bezug genommen wird.

Der angefochtene Bescheid stützt sich demnach entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht (auch) auf §13 Abs6 GG 1956. Schon aus diesem Grund kann die von der Beschwerdeführerin behauptete Verletzung im Gleichheitsrecht wegen Anwendung eines mit dem Gleichheitsgebot in Widerspruch stehenden Gesetz nicht vorliegen.

Außerdienststellung gemäß §17 Abs3 BDG 1979 von amtswegen.

Keine Bedenken gegen §17 Abs3 BDG 1979 im Hinblick auf Art7 Abs1 B-VG; kein willkürliches Vorgehen.

Da es im vorliegenden Fall am Einvernehmen fehlte, fiel die nach §17 Abs3 BDG 1979 verfügte Außerdienststellung der Beschwerdeführerin nicht in die Zuständigkeit des Landesschulrates für Oberösterreich, sondern in die Kompetenz der belangten Behörde. Dennoch liegt in dem Umstand, daß die belangte Behörde die Unzuständigkeit des Landesschulrates für Oberösterreich nicht zum Anlaß nahm, dessen Bescheid in diesem Punkt aufzuheben und in der Sache als Behörde erster (und einziger) Instanz zu entscheiden, keine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, weil dieses nicht verletzt wird, wenn eine Behörde von Gesetzes wegen als erste und einzige Behörde zu entscheiden hat, vor ihr aber eine unzuständige Behörde eingeschrittten ist und demzufolge die Sachentscheidung der alleinigen Instanz in Form einer Berufungsentscheidung ergangen ist (VfSlg. 8939/1980 und die dort zitierte Vorjudikatur, 9560/1982).

Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird nicht verletzt, wenn eine Behörde von Gesetzes wegen als erste und einzige Behörde zu entscheiden hat, vor ihr aber eine unzuständige Behörde eingeschrittten ist und demzufolge die Sachentscheidung der alleinigen Instanz in Form einer Berufungsentscheidung ergangen ist (VfSlg. 8939/1980 und die dort zitierte Vorjudikatur, 9560/1982).

Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf gleiche Zugänglichkeit öffentlicher Ämter (Art3 StGG), ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 1711/1948, 2982/1956, 3371/1958, 3480/1958, 6230/1970) nur in jenen Fällen gegeben, in denen einer Person die Bewerbung um ein öffentliches Amt verweigert wird.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Dienstrecht, VfGH / Legitimation, Bescheidbegriff, Ämterzugänglichkeit, Bezüge, Bezüge für Mandatare

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:B1344.1987

Dokumentnummer

JFR_10119384_87B01344_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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