RS Vfgh 1988/6/20 B518/87

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Veröffentlicht am 20.06.1988
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Index

32 Steuerrecht
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Norm

StGG Art17a
BAO §4 Abs1
UStG 1972 §10 Abs2 Z8
  1. StGG Art. 17a heute
  2. StGG Art. 17a gültig ab 16.06.1982 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 262/1982
  1. BAO § 4 heute
  2. BAO § 4 gültig ab 30.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  3. BAO § 4 gültig von 01.01.2013 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 4 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 4 gültig von 01.01.1995 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  6. BAO § 4 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. UStG 1972 § 10 gültig von 21.04.1993 bis 31.12.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 663/1994
  2. UStG 1972 § 10 gültig von 31.12.1991 bis 20.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 695/1991
  3. UStG 1972 § 10 gültig von 30.12.1989 bis 30.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  4. UStG 1972 § 10 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 410/1988
  5. UStG 1972 § 10 gültig von 18.07.1987 bis 29.07.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  6. UStG 1972 § 10 gültig von 13.03.1987 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 80/1987
  7. UStG 1972 § 10 gültig von 24.10.1986 bis 12.03.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 562/1986
  8. UStG 1972 § 10 gültig von 01.10.1986 bis 23.10.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 155/1986
  9. UStG 1972 § 10 gültig von 22.12.1984 bis 30.09.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 531/1984
  10. UStG 1972 § 10 gültig von 14.12.1983 bis 21.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 587/1983
  11. UStG 1972 § 10 gültig von 27.11.1982 bis 13.12.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 570/1982
  12. UStG 1972 § 10 gültig von 20.12.1980 bis 26.11.1982 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1980
  13. UStG 1972 § 10 gültig von 01.01.1980 bis 19.12.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1979
  14. UStG 1972 § 10 gültig von 30.12.1977 bis 31.12.1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 645/1977
  15. UStG 1972 § 10 gültig von 16.04.1976 bis 29.12.1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 143/1976
  16. UStG 1972 § 10 gültig von 31.12.1975 bis 15.04.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 636/1975
  17. UStG 1972 § 10 gültig von 01.01.1973 bis 30.12.1975

Leitsatz

Anwendbarkeit jener Bestimmungen für die Abgabenfestsetzung, die im Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung gegolten haben - kein rückwirkendes Inkrafttreten des Art17a StGG, im Beschwerdefall daher nicht zu berücksichtigen Qualifikation einer Tätigkeit "als Künstler" Frage der Auslegung eines einfachen Gesetzes; Annahme, daß Einnahmen aus dem Verkauf von auf ein Kunstwerk bezughabenden Gegenständen wie zB Ansichtskarten nicht dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, nicht unsachlich

Rechtssatz

Festsetzung des Normalsteuersatzes von 18% für den Verkauf von Ansichtskarten etc. der "Republik Kugelmugel"; der Beschwerdeführer dagegen behauptet, jede Tätigkeit im Kugelmugel-Haus sei künstlerischer Natur und sein Leben das perfekte Gesamtkunstwerk.

Nach §4 Abs1 BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Anzuwenden sind daher jene Bestimmungen, die im Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung gegolten haben (Stoll, BAO, 1980, 19). Art17a StGG ist erst am 15.06.82 in Kraft getreten. Eine Rückwirkung auf bereits vollendete Tatbestände ordnet das BVG BGBl. 262/1982 nicht ausdrücklich an und ist ihm auch sonst nicht zu entnehmen. Bei Anwendung der für den vorliegenden Beschwerdefall maßgebliche gesetzliche Bestimmung ist daher Art17a StGG noch nicht zu berücksichtigen. Damit fehlt aber die Prämisse, auf der das gesamte Beschwerdevorbringen aufbaut. Auf dieses Vorbringen im einzelnen einzugehen, bleibt dem Verfassungsgerichtshof folglich verwehrt. Es trifft vielmehr der Standpunkt der belangten Behörde zu, daß eine Verletzung des Rechtes auf Freiheit der Kunst von vornherein ausgeschlossen ist.Nach §4 Abs1 BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Anzuwenden sind daher jene Bestimmungen, die im Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung gegolten haben (Stoll, BAO, 1980, 19). Art17a StGG ist erst am 15.06.82 in Kraft getreten. Eine Rückwirkung auf bereits vollendete Tatbestände ordnet das BVG Bundesgesetzblatt 262 aus 1982, nicht ausdrücklich an und ist ihm auch sonst nicht zu entnehmen. Bei Anwendung der für den vorliegenden Beschwerdefall maßgebliche gesetzliche Bestimmung ist daher Art17a StGG noch nicht zu berücksichtigen. Damit fehlt aber die Prämisse, auf der das gesamte Beschwerdevorbringen aufbaut. Auf dieses Vorbringen im einzelnen einzugehen, bleibt dem Verfassungsgerichtshof folglich verwehrt. Es trifft vielmehr der Standpunkt der belangten Behörde zu, daß eine Verletzung des Rechtes auf Freiheit der Kunst von vornherein ausgeschlossen ist.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Umsatzsteuer, Geltungsbereich eines Gesetzes, Kunstfreiheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:B518.1987

Dokumentnummer

JFR_10119380_87B00518_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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