RS Vfgh 1988/6/20 B518/87

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Veröffentlicht am 20.06.1988
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Index

32 Steuerrecht
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Norm

StGG Art17a
BAO §4 Abs1
UStG 1972 §10 Abs2 Z8

Leitsatz

Anwendbarkeit jener Bestimmungen für die Abgabenfestsetzung, die im Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung gegolten haben - kein rückwirkendes Inkrafttreten des Art17a StGG, im Beschwerdefall daher nicht zu berücksichtigen Qualifikation einer Tätigkeit "als Künstler" Frage der Auslegung eines einfachen Gesetzes; Annahme, daß Einnahmen aus dem Verkauf von auf ein Kunstwerk bezughabenden Gegenständen wie zB Ansichtskarten nicht dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, nicht unsachlich

Rechtssatz

Festsetzung des Normalsteuersatzes von 18% für den Verkauf von Ansichtskarten etc. der "Republik Kugelmugel"; der Beschwerdeführer dagegen behauptet, jede Tätigkeit im Kugelmugel-Haus sei künstlerischer Natur und sein Leben das perfekte Gesamtkunstwerk.

Nach §4 Abs1 BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Anzuwenden sind daher jene Bestimmungen, die im Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung gegolten haben (Stoll, BAO, 1980, 19). Art17a StGG ist erst am 15.06.82 in Kraft getreten. Eine Rückwirkung auf bereits vollendete Tatbestände ordnet das BVG BGBl. 262/1982 nicht ausdrücklich an und ist ihm auch sonst nicht zu entnehmen. Bei Anwendung der für den vorliegenden Beschwerdefall maßgebliche gesetzliche Bestimmung ist daher Art17a StGG noch nicht zu berücksichtigen. Damit fehlt aber die Prämisse, auf der das gesamte Beschwerdevorbringen aufbaut. Auf dieses Vorbringen im einzelnen einzugehen, bleibt dem Verfassungsgerichtshof folglich verwehrt. Es trifft vielmehr der Standpunkt der belangten Behörde zu, daß eine Verletzung des Rechtes auf Freiheit der Kunst von vornherein ausgeschlossen ist.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Umsatzsteuer, Geltungsbereich eines Gesetzes, Kunstfreiheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:B518.1987

Dokumentnummer

JFR_10119380_87B00518_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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