TE Vfgh Erkenntnis 1988/6/20 B518/87

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Veröffentlicht am 20.06.1988
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Index

32 Steuerrecht
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Norm

StGG Art17a
BAO §4 Abs1
UStG 1972 §10 Abs2 Z8

Leitsatz

Anwendbarkeit jener Bestimmungen für die Abgabenfestsetzung, die im Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung gegolten haben - kein rückwirkendes Inkrafttreten des Art17a StGG, im Beschwerdefall daher nicht zu berücksichtigen Qualifikation einer Tätigkeit "als Künstler" Frage der Auslegung eines einfachen Gesetzes; Annahme, daß Einnahmen aus dem Verkauf von auf ein Kunstwerk bezughabenden Gegenständen wie zB Ansichtskarten nicht dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, nicht unsachlich

Spruch

Der Bf. ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

und dem VwGH zur Entscheidung darüber abgetreten, ob der Bf. durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Nach §10 Abs2 UmsatzsteuerG 1972 ermäßigt sich die Umsatzsteuer auf 8 % unter anderem für "die Umsätze aus der Tätigkeit als Künstler" (Z8). Um diesen Begriff geht es im vorliegenden Verfahren.

1. Der Bf. ist diplomierter akademischer Maler, bezeichnet sich als "Akadem. Aktions- und Konzeptkünstler" und hat nach seinen Angaben zunächst in Niederösterreich und später in Wien ein begehbares kugelförmiges Bauwerk errichtet (vgl. auch VfSlg. 10401/1985), dafür die Bezeichnung "Gemeinde Kugelmugel" oder "Republik Kugelmugel" in Anspruch genommen und unter anderem entsprechende Drucksorten und Stempel herstellen lassen, Briefmarken der Post- und Telegrafenverwaltung mit einschlägigen Aufdrucken versehen, die Anfertigung von Marken (Blöcken) mit der Aufschrift "Republik Kugelmugel" veranlaßt und Ansichtskarten vertrieben, die ein Kugelhaus zeigen oder aus fotografischen Aufnahmen des errichteten Bauwerks zusammengesetzt sind. In den Einkommensteuererklärungen für 1979 bis 1982 hat er (neben Einnahmen aus dem Verkauf von Bildern) auch solche aus dem Verkauf von Ansichtskarten und in der beschriebenen Weise hergestellten "Gedenkblättern", "Ersttagsbriefen" und Briefmarken erklärt. Das Finanzamt hat in Umsatzsteuerbescheiden für diese Jahre nur auf die Verkäufe von Bildern einen Steuersatz von 8 %, für die übrigen Umsätze aber den Normalsteuersatz von 18 % angewendet und für 1982 (wegen der Geringfügigkeit der Umsätze) eine Umsatzsteuer nicht festgesetzt.

In seiner Berufung begehrte der Bf. die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für alle Umsätze. Die verkauften Objekte seien Teil eines "Gesamtkunstwerks",

". . . keine gewöhnlichen Konsumgegenstände der Wirklichkeit, sondern universelle und auf die Verwendung hin sorgfältig kalkulierte Formen eines künstlerischen Schaffens, in denen Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse des Künstlers durch diese Medien zur unmittelbaren Anschauung gebracht werden".

Dazu legte er ein Schreiben des Direktors des Museums moderner Kunst, Dr. Dieter Ronte, mit folgender Erklärung vor:

"Das Projekt Kugelmugel des Künstlers E L ist dem Unterzeichneten seit vielen Jahren bekannt. L artikuliert durch Kunst eine Parallelaktion zum gesellschaftlichen Leben, wie es in der Tradition der Kunst des öfteren formuliert worden ist (Utopien der Renaissance, Musil, Friedrichshof von Otto Muehl). Das Projekt basiert auf der Vorstellung einer freiheitlichen Kunst, es kann nur unter dem Kunstbegriff virulent und als solches verstanden werden. Dem widerspricht nicht die logische Konsequenz, mit der L Kugelmugel vorantreibt (im Gegensatz zB zur offenen Gesellschaft, wie sie Joseph Beuys propagiert hat).

Kugelmugel hat sich als ein wichtiges Ferment in der österreichischen Kunstszene erwiesen. Seine Editionen sind als Kunstwerke zu verstehen, nur in diesem Kontext tragen sie dazu bei, die gesellschaftlichen Normen kritisch zu hinterfragen."

In der mündlichen Berufungsverhandlung führte er aus, die Ansichtskarten, Ersttagsbriefe, Briefmarken und Gedenkblätter seien wie die Staatsbürgerschaften (der "Republik Kugelmugel"), Bürgerhilfsdienste (die er veranstaltet habe) und Alternativen etc Übertragungsmittel künstlerischer Aussagen. Als Kunstobjekte bewerteten sie Ereignisse und repräsentierten den einzigen sichtbaren Beweis der künstlerischen Tätigkeit, träten letztlich an die Stelle der eigentlichen Arbeit und stellten so die Arbeit selbst dar. Kugelmugel bezeichne für den Bf. den Ausdruck seines gesamten künstlerischen Schaffens. Es könne daher im weitesten Zusammenhang mit Kugelmugel keine Trennung in eine künstlerische und eine gewerbliche Tätigkeit geben. Auch jede Tätigkeit im Kugelmugel-Haus stelle einen Ausfluß der künstlerischen Tätigkeit im Ganzen gesehen dar.

Das Rechtsmittel blieb erfolglos. Der Berufungssenat führte unter anderem aus:

"Wer an einer Akademie der bildenden Künste den Grad eines 'akademischen Malers' erworben hat, erbringt damit auch den Nachweis, daß er die Tätigkeit eines Kunstmalers ausüben kann. Er muß darüber hinaus einen weiteren Nachweis für seine künstlerische Befähigkeit nicht mehr erbringen, so daß der künstlerische Wert seiner Leistung, solange diese rein im Bereiche seiner Kunst liegt, im einzelnen nicht mehr nachzuprüfen ist. Soweit er sich allerdings praktisch auf rein wirtschaftlichen Gebieten betätigt und mit typischen Gewerbebetrieben in Wettbewerb tritt, wird auch bei ihm eingehend geprüft werden müssen, ob es sich bei dieser seiner Tätigkeit ganz überwiegend um eine künstlerische oder bloß um eine solche handelt, die nicht aus dem Rahmen des üblicherweise Gewerbsmäßigen herausfällt. Dies schon deswegen, um nicht eine vom Gesetzgeber ungewollte steuerliche Differenzierung einer ansonsten gleichartigen Tätigkeit bloß aus der Person des Ausübenden abzuleiten und so die Wettbewerbsfähigkeit des Nichtkünstlers auf dessen angestammten Erwerbsgebiet gegenüber dem Künstler zu beeinträchtigen. (Kranich-Siegl-Waba, Kommentar zur Mehrwertsteuer, Anm. 179 zu §10 UStG)."

Die in Rede stehenden Umsätze seien keine aus der Tätigkeit als Künstler gewesen:

"Der Bw. hat Gegenstände (Ansichtskarten, Ersttagsbriefe, Gedenkblätter und Kleinbogen) verkauft, die nicht von ihm, sondern in seinem Auftrag von anderen Personen und Firmen (K L, R-C, N, M) hergestellt worden sind. Die verkauften Ansichtskarten, Ersttagsbriefe, Gedenkblätter und Kleinbogen sind demnach vom Bw. nicht in eigenschöpferischer Tätigkeit hergestellt worden.

Außerdem handelte es sich bei den verkauften Gegenständen um eine Massenproduktion, durch die der Bw. mit typischen Gewerbebetrieben in Wettbewerb trat (Anzahl der verkauften Gegenstände: 1979 500 Stück Ansichtskarten, 600 Stück Gedenkblätter, 600 Stück Ersttagsbriefe, 1980 500 Stück Ansichtskarten, 100 Stück Kleinbogen, 500 Stück Ersttagsbriefe 'Bundespräsidentenwahl 1980', 300 Ersttagsbriefe,

600 Ersttagsbriefe 'Hans-Czettel-Institut', 1981 500 Stück Ansichtskarten a S 10,-- und 400 Stück Ansichtskarten a 20,--, 120 Stück Gedenkblätter, 450 Stück Ersttagsbriefe 'Ortsgemeinde Kugelmugel' und 400 Stück Ersttagsbriefe 'Grünland-Wachturm'). Die vom Bw. verkauften Gegenstände unterschieden sich in keiner Weise von gleichartigen Erzeugnissen anderer Gewerbetreibender, ihre Anfertigung erforderte keine besonderen künstlerischen Fähigkeiten."

Die vorgelegte Bestätigung möge beweisen, daß das Kugelhaus ein Kunstwerk darstelle, nicht aber, daß der Verkauf der in Rede stehenden Drucksorten eine Tätigkeit als Künstler sei. Es sei auch kein anderer Ermäßigungstatbestand erfüllt.

2. Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Freiheit der Kunst (Art17a StGG). Der Bf. habe als Künstler und Planer von Kugelmugel die Ideen "für die Ansichtskarten, Ersttagsbriefe, Gedenkblätter und Kleinbogen der imaginären Republik Kugelmugel" zur Verfügung gestellt:

"Ich bin Künstler, was ich denke oder tue ist Kunst.

Mein Schicksal ist daher: arbeiten, atemlos arbeiten. Ich bin künstlerische Tätigkeit. Meine Ideen folgen einander immerzu aufgrund der Empfindungen, die ich aufnehme, sowie die Beobachtungen, die ich registrieren kann. Was wichtig ist an meiner Kunst, ist die Idee. Ich schaffe im Rhythmus der Imagination immer an den Dingen und an den Emotionen. An den Ideen. Die Ideen sind die Dinge plus Emotionen. Die Ideen bleiben Gefangene des Kunstwerkes. Und sie bilden einen wesentlichen Bestandteil des Kunstwerkes, auch wenn ihre Anwesenheit in objektiven Formen wie Ansichtskarten, Ersttagsbriefe, Gedenkblätter, Kleinbogen u.a. von der Finanzbehörde oder von anderen Betrachtern nicht mehr wahrnehmbar ist.

Kugelmugel ist ein Gesamtkunstwerk und bedeutet ein Observatorium, wo alle Dinge der Welt eindringen können, aber abgeklärt, durchsichtig geworden, nicht als Dinge, sondern als Ideen und Emotionen. Darin liegt der Beweis, daß in Kugelmugel alles mit allem zu tun hat, aber die Realität der Kunst stimmt mit dem Realen, wie es der Berufungssenat aus fiskalischen Gründen versteht, nicht überein. Die Finanzbehörde verwechselt somit völlig unsachlich und verfassungswidrig die Realität der Kunst mit dem Realen außerhalb der Kunst und außerhalb des Kulturbereiches.

Wenn das von mir geschaffene Gesamtkunstwerk 'Kugelmugel' als farbige Ansichtskarte oder andere Ideen als imaginäre Briefmarken, Gedenkblätter oder Kleinbogen erscheinen, sind diese Gegenstände nicht weniger Kunstwerke, weil sie der Verbreitung des Gesamtkunstwerkes 'Kugelmugel' dienen. So wie Dürers Veilchen oder van Goghs Sonnenblumen auf bunten Postkarten im Museum verkauft werden, so verbreite und verkaufe ich meine geistigen Produkte im eigenen Kulturbereich - im Kugelmugelhaus. Für solche Einkünfte sind steuerrechtlich der ermäßigte Steuersatz von 10 % vorgeschrieben und anzuwenden.

         . . .

         . . . Die Kugelmugel-Ansichtskarten, -Ersttagsbriefe,

-Gedenkblätter, -Kleinbogen etc sind keine realen Dinge, sondern universelle und auf die Verwendung hin sorgfältig geplante Formen meines künstlerischen Schaffens und somit Realitäten der Kunst. Der vom Berufungssenat dargelegte Sachverhalt und seine Ausführungen sind deshalb unrichtig, weil die Finanzbehörde die Wirklichkeit und die Kunst als Identität sieht und beurteilt. Kunst und Leben stellen aber zwei getrennte Pole dar. Ich mache Kunst, andere Leute machen anderes. Hier die Kunst und dort das Leben.

Die Berufungsbehörde degradiert die Teilelemente des konzeptionellen Gesamtkunstwerkes zu Dingen des täglichen Gebrauchs. Es liegt freilich in der Natur der Kunst, daß die imaginären Gegenstände wie 'Ansichtskarten', 'Ersttagsbriefe', 'Gedenkblätter', 'Kleinbogen' etc Wirklichkeit vortäuschen und als Gegenstände des täglichen Gebrauchs angesehen werden wollen. Aber gerade in dieser Spannung zwischen Wirklichkeit und Kunst, liegt die Wirkung meiner Kunst. Kugelmugel als Gesamtkunstwerk veranlaßt alle Betrachter, die dahintersteckende Idee ergründen zu wollen und diese Aktivierung ist sicher die Hauptsache.

. . .

Mein Leben ist das perfekte lebende Gesamtkunstwerk und das heißt 'Kugelmugel'. Die Finanzbehörde ist daher nicht berechtigt die 'Ansichtskarten', 'Ersttagsbriefe', 'Gedenkblätter', 'Kleinbogen' etc als Formen meiner Ideen von meiner Künstlerpersönlichkeit zu trennen. Der Künstler identifiziert sich mit der Idee als Kunstwerk, er gehört zur Substanz dessen, was aufgezeigt werden soll. Das Kunstobjekt stellt sich dar als die Einheit von Idee, Visualisierung und den Künstler als Demonstranten. Ich begegne der Passivität des Publikums dadurch, daß ich ihm eine Handlung gegenüberstelle. Alle meine künstlerischen Aktionen wurden immer mit den entsprechenden Gegenständen (Ansichtskarten, Ersttagsbriefe, Gedenkblätter, Kleinbogen u.a.) und Legenden dokumentiert und meinen Kunstfreunden gegen Honorar übergeben.

. . .

Die angefochtene Berufungsentscheidung ist der klare Ausdruck von der 'Armseligkeit' einer herkömmlichen Auffassung von Kunst und vom Schubladendenken in der Kunst. Das Gesamtkunstwerk 'Kugelmugel' ist ein Musterbeispiel künstlerischer Agitation und höchster politischer Effizienz. Mehr kann die Kunst nicht leisten."

3. Die Gegenschrift der belangten Finanzlandesdirektion hält eine Verletzung des Art17a StGG zunächst deshalb nicht für möglich, weil diese Verfassungsbestimmung erst am 15. Juni 1982 in Kraft getreten und daher in den Jahren 1979 bis 1982 noch nicht zu beachten gewesen und für 1982 ohnedies keine Umsatzsteuer vorgeschrieben worden sei. Durch unrichtige Umsatzbesteuerung könne die Freiheit des künstlerischen Schaffens ferner überhaupt nicht verletzt werden. Eingegriffen werde nur in das Vermögen des Künstlers, was allenfalls gegen Art5 StGG verstoßen könne; ein solcher Verstoß liege ihr aber nicht zur Last.

II. Die Beschwerde ist nicht begründet.

Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist die Umsatzsteuer für die Jahre 1979 bis 1982, wobei für das letzte Jahr keine Umsatzsteuer festgesetzt wurde. Nach der allgemeinen Bestimmung des §4 Abs1 BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Anzuwenden sind daher jene Bestimmungen, die im Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung gegolten haben (Stoll, Bundesabgabenordnung, 1980, 19). Art17a StGG ist erst am 15. Juni 1982 in Kraft getreten. Eine Rückwirkung auf bereits vollendete Tatbestände ordnet das BVG BGBl. 262/1982 nicht ausdrücklich an und ist ihm auch sonst nicht zu entnehmen. Bei Anwendung der für den vorliegenden Beschwerdefall maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen ist daher Art17a StGG noch nicht zu berücksichtigen. Damit fehlt aber die Prämisse, auf der das gesamte Beschwerdevorbringen aufbaut. Auf dieses Vorbringen im einzelnen einzugehen, bleibt dem VfGH folglich verwehrt. Es trifft vielmehr der Standpunkt der bel. Beh. zu, daß eine Verletzung des Rechtes auf Freiheit der Kunst von vornherein ausgeschlossen ist.

Eine Verletzung anderer verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Mit der These, jede Tätigkeit im Kugelmugel-Haus sei künstlerischer Natur und sein Leben das perfekte Gesamtkunstwerk, kann der Bf. auch keine sonstige Verfassungswidrigkeit aufzeigen. Es ist eine Frage der Auslegung des einfachen Gesetzes, welche Anforderungen an die Qualifikation einer Tätigkeit "als Künstler" zu stellen sind. Die Annahme der Behörde, die nach Schaffung eines Kunstwerks jedermann mögliche Herstellung bloß darauf bezugnehmender Ansichtskarten, "Ersttagsbriefe", "Gedenkblätter" und Markenbogen löse den Zusammenhang der aus ihrem Verkauf erzielten Einnahmen mit der sie veranlassenden künstlerischen Tätigkeit ohne Rücksicht auf die subjektiven Absichten des Künstlers, ist nicht unsachlich. Ob sie richtig ist, hat nicht der VfGH zu prüfen.

Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

und antragsgemäß dem VwGH abzutreten.

Da von einer mündlichen Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war, hat der Gerichtshof von einer mündlichen Verhandlung abgesehen (§19 Abs4 VerfGG idF BGBl. 297/1984).

Schlagworte

Umsatzsteuer, Geltungsbereich eines Gesetzes, Kunstfreiheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:B518.1987

Dokumentnummer

JFT_10119380_87B00518_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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