RS Vwgh 1994/3/10 94/19/0233

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Veröffentlicht am 10.03.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §11;
AsylG 1991 §19 Abs1 Z1;
AVG §19 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/02/17 94/19/0941 2

Stammrechtssatz

Die Mitteilung des Rechtsvertreters des Asylwerbers, er könne die Ladung an diesen mangels Kenntnis seines Aufenthaltes bzw seiner Adresse nicht weiterleiten, stellt keine "vorhergehende Entschuldigung" iSd § 19 Abs 1 Z 1 AsylG 1991 dar. Denn es werden mit diesem Vorbringen zwar Schwierigkeiten des Rechtsvertreters des Asylwerbers in der Kontaktnahme mit diesem, nicht aber Umstände iSd § 19 Abs 3 AVG dargetan, die den Asylwerber abgehalten hätten, zum Termin der Amtshandlung bei der Behörde persönlich zu erscheinen (Hinweis E 27.1.1994, 93/01/1319).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994190233.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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