TE Vfgh Erkenntnis 2004/6/21 B148/01

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Veröffentlicht am 21.06.2004
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Das Land Kärnten ist schuldig, den Beschwerdeführern zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit € 2.340,07 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1.1. Der Bürgermeister der Gemeinde Pörtschach am Wörther See erteilte mit Bescheid vom 20. Jänner 1994 der Kurhotel GesmbH Pörtschach die Baubewilligung zur Erweiterung der Wirtschaftsbereiche im Keller- und Erdgeschoss und zur teilweisen Aufstockung auf dem als Bauland - Kurgebiet, Sonderwidmung Hotel - Pension gewidmeten Grundstück Nr. 986/5 und Baufl. 1176, KG Pörtschach. Der dagegen von den Beschwerdeführern als Anrainer erhobenen Berufung gab der Gemeindevorstand der Gemeinde Pörtschach a. W. mit Bescheid vom 13. September 1994 keine Folge. Die Kärntner Landesregierung hob den bekämpften Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Pörtschach a. W. mit Bescheid vom 1. März 1995 auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zurück. Sie begründete die Aufhebung im Wesentlichen damit, dass sowohl das eingeholte medizinische Gutachten als auch Feststellungen hinsichtlich der baulichen Ausnutzbarkeit der Baugrundstücke und der behaupteten Nichteinhaltung der Baulinien ergänzungsbedürftig seien. Der Gemeindevorstand der Gemeinde Pörtschach a. W. gab der Berufung der Anrainer mit Bescheid vom 11. Jänner 1999 keine Folge. Er wendete den nunmehr in Kraft getretenen Bebauungsplan der Gemeinde Pörtschach a. W. vom 2. Februar 1991 und 21. November 1991 idF der Verordnung vom 4. Juli 1995 an. Der Bebauungsplan bestimmt in seinem §3 Abs1 litb) eine bauliche Ausnutzung der Baugrundstücke in Bauzone I im Kurgebiet mit max. 0,8 statt bisher 0,6 im Kurgebiet, Sonderwidmung Hotel - Pension und 0,5 im Kurgebiet. Gemäß §3 Abs9 des Bebauungsplanes seien "bei der Berechnung der baulichen Ausnutzung (Ausnutzungszahl) [...] mit dem Baugrundstück zusammenhängende Grundstücke desselben Eigentümers nur dann zu berücksichtigen, sofern die katastralmappenmäßig vorhandenen Grundstücksgrenzen zwischen dem Baugrundstück und dem mit zu berücksichtigenden Anschlussgrundstücken überbaut werden und die Widmung mit der beabsichtigten Bauführung übereinstimmt". Aufgrund der katastralmappenmäßig zusammenhängenden Grundstücke Nr. 1176 und 986/5, welche auch überbaut würden und aufgrund der Bestimmung des §3 Abs1 litb des Bebauungsplans (maximale bauliche Ausnutzung) ergebe sich eine zulässige Geschossfläche von 19.825,60 m² und damit eine Ausnutzung von 0,587%. Die Kärntner Landesregierung gab der dagegen erhobenen Vorstellung mit Bescheid vom 21. Juli 1999 Folge, hob den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Pörtschach a. W. vom 11. Jänner 1999 auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zurück.römisch eins. 1.1. Der Bürgermeister der Gemeinde Pörtschach am Wörther See erteilte mit Bescheid vom 20. Jänner 1994 der Kurhotel GesmbH Pörtschach die Baubewilligung zur Erweiterung der Wirtschaftsbereiche im Keller- und Erdgeschoss und zur teilweisen Aufstockung auf dem als Bauland - Kurgebiet, Sonderwidmung Hotel - Pension gewidmeten Grundstück Nr. 986/5 und Baufl. 1176, KG Pörtschach. Der dagegen von den Beschwerdeführern als Anrainer erhobenen Berufung gab der Gemeindevorstand der Gemeinde Pörtschach a. W. mit Bescheid vom 13. September 1994 keine Folge. Die Kärntner Landesregierung hob den bekämpften Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Pörtschach a. W. mit Bescheid vom 1. März 1995 auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zurück. Sie begründete die Aufhebung im Wesentlichen damit, dass sowohl das eingeholte medizinische Gutachten als auch Feststellungen hinsichtlich der baulichen Ausnutzbarkeit der Baugrundstücke und der behaupteten Nichteinhaltung der Baulinien ergänzungsbedürftig seien. Der Gemeindevorstand der Gemeinde Pörtschach a. W. gab der Berufung der Anrainer mit Bescheid vom 11. Jänner 1999 keine Folge. Er wendete den nunmehr in Kraft getretenen Bebauungsplan der Gemeinde Pörtschach a. W. vom 2. Februar 1991 und 21. November 1991 in der Fassung der Verordnung vom 4. Juli 1995 an. Der Bebauungsplan bestimmt in seinem §3 Abs1 litb) eine bauliche Ausnutzung der Baugrundstücke in Bauzone römisch eins im Kurgebiet mit max. 0,8 statt bisher 0,6 im Kurgebiet, Sonderwidmung Hotel - Pension und 0,5 im Kurgebiet. Gemäß §3 Abs9 des Bebauungsplanes seien "bei der Berechnung der baulichen Ausnutzung (Ausnutzungszahl) [...] mit dem Baugrundstück zusammenhängende Grundstücke desselben Eigentümers nur dann zu berücksichtigen, sofern die katastralmappenmäßig vorhandenen Grundstücksgrenzen zwischen dem Baugrundstück und dem mit zu berücksichtigenden Anschlussgrundstücken überbaut werden und die Widmung mit der beabsichtigten Bauführung übereinstimmt". Aufgrund der katastralmappenmäßig zusammenhängenden Grundstücke Nr. 1176 und 986/5, welche auch überbaut würden und aufgrund der Bestimmung des §3 Abs1 litb des Bebauungsplans (maximale bauliche Ausnutzung) ergebe sich eine zulässige Geschossfläche von 19.825,60 m² und damit eine Ausnutzung von 0,587%. Die Kärntner Landesregierung gab der dagegen erhobenen Vorstellung mit Bescheid vom 21. Juli 1999 Folge, hob den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Pörtschach a. W. vom 11. Jänner 1999 auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zurück.

1.2. Der Gemeindevorstand der Gemeinde Pörtschach a. W. gab der gegen die Baubewilligung vom 20. Jänner 1994 erhobenen Berufung der Anrainer mit Bescheid vom 21. August 2000 erneut keine Folge.

1.3. Die Kärntner Landesregierung wies die dagegen erhobene Vorstellung mit Bescheid vom 17. Jänner 2001 nunmehr als unbegründet ab.

2. In der auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde wird die Gesetzwidrigkeit des Bebauungsplanes vom 2. Februar 1991 und 21. November 1991 idF der Verordnung vom 4. Juli 1995 behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt. 2. In der auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde wird die Gesetzwidrigkeit des Bebauungsplanes vom 2. Februar 1991 und 21. November 1991 in der Fassung der Verordnung vom 4. Juli 1995 behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

3. Die Gemeinde Pörtschach a. W. gab eine Stellungnahme ab, in der sie mitteilt, dass die Auflagefrist von vier Wochen eingehalten worden sei und in der Niederschrift vom 4. Juli 1995 ein Schreibfehler unterlaufen sei.

4. Die bauwerbende Gesellschaft als mitbeteiligte Partei erstattete eine Äußerung.

5. Die Beschwerdeführer erstatteten eine Replik.

6. Die bauwerbende Gesellschaft gab eine weitere Stellungnahme ab.

II. 1. Aus Anlass dieser Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof von Amts wegen gemäß Art139 Abs1 B-VG mit Beschluss vom 24. November 2003 ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des §3 Abs1 litb) des Bebauungsplans der Gemeinde Pörtschach am Wörther See vom 2. Februar 1991 und 21. November 1991, idF des §1 der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Pörtschach a. W. vom 4. Juli 1995, genehmigt mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt vom 14. Juli 1995, kundgemacht in der Kärntner Landeszeitung Nr. 31 vom 3. August 1995, eingeleitet.römisch zwei. 1. Aus Anlass dieser Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof von Amts wegen gemäß Art139 Abs1 B-VG mit Beschluss vom 24. November 2003 ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des §3 Abs1 litb) des Bebauungsplans der Gemeinde Pörtschach am Wörther See vom 2. Februar 1991 und 21. November 1991, in der Fassung des §1 der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Pörtschach a. W. vom 4. Juli 1995, genehmigt mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt vom 14. Juli 1995, kundgemacht in der Kärntner Landeszeitung Nr. 31 vom 3. August 1995, eingeleitet.

Mit Erkenntnis vom 8. Juni 2004, protokolliert zu V2/04, hat der Verfassungsgerichtshof die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Pörtschach a. W. vom 4. Juli 1995, mit der der Bebauungsplan der Gemeinde Pörtschach am Wörther See vom 2. Februar 1991 und 21. November 1991 geändert wird, genehmigt mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt vom 14. Juli 1995, kundgemacht in der Kärntner Landeszeitung Nr. 31 vom 3. August 1995, als gesetzwidrig aufgehoben.

2. Der angefochtene Bescheid stützt sich auf die gesetzwidrige Verordnung. Es ist nach der Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass ihre Anwendung für die Rechtsposition der Beschwerdeführer nachteilig war. Die Beschwerdeführer wurden durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt (vgl. VfSlg. 10.404/1985). 2. Der angefochtene Bescheid stützt sich auf die gesetzwidrige Verordnung. Es ist nach der Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass ihre Anwendung für die Rechtsposition der Beschwerdeführer nachteilig war. Die Beschwerdeführer wurden durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt vergleiche VfSlg. 10.404/1985).

Der Bescheid war daher aufzuheben.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist ein Streitgenossenzuschlag (10%) in Höhe von 163,51 €, Umsatzsteuer in Höhe von 359,73 € und eine Eingabegebühr in Höhe von 181,68 € enthalten.

Der mitbeteiligten Partei war der Ersatz der Kosten für die Erstattung ihrer Äußerung nicht zuzusprechen, da sie zur Rechtsfindung keinen Beitrag leisten konnte (vgl. VfSlg. 10.228/1984). Der mitbeteiligten Partei war der Ersatz der Kosten für die Erstattung ihrer Äußerung nicht zuzusprechen, da sie zur Rechtsfindung keinen Beitrag leisten konnte vergleiche VfSlg. 10.228/1984).

4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B148.2001

Dokumentnummer

JFT_09959379_01B00148_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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