RS Vwgh 1994/3/16 93/01/0249

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Veröffentlicht am 16.03.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §16 Abs1;
AsylG 1991 §20 Abs2;
AVG §37;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/01/0286

Rechtssatz

Die belangte Behörde hätte im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht iSd § 37 AVG iVm § 16 AsylG 1991 angesichts der kriegerischen Ereignisse in Bosnien-Herzegowina und des Umstandes, daß die Asylwerber (bosnische Moslems) angaben, daß "unsere Stadt von Serben völlig verwüstet" worden sei und sich "alle Frauen und Kinder" auf der Flucht befänden, um eine nähere Konkretisierung dieser Angaben bemühen müssen, da dann, wenn die Verhältnisse im Heimatland der Bf dergestalt wären, daß systematisch eine Gruppenverfolgung der Moslems, denen die Asylwerber angehören, aus Gründen ihrer Nationalität (und, davon offenbar nicht zu trennen, auch ihrer Religion) anzunehmen ist, eine derartige Befürchtung gerechtfertigt ist, weil die Asylwerber dadurch der Gefahr ausgesetzt wären, davon unmittelbar betroffen zu sein (Hinweis Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.5.1993, 92/01/0982).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Parteienvernehmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993010249.X02

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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