RS Vwgh 1994/3/16 93/03/0249

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.03.1994
beobachten
merken

Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §102 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/03/07 89/03/0116 3

Stammrechtssatz

Die Regelung des § 102 Abs 1 KFG schließt die Verpflichtung ein, die Inbetriebnahme und damit auch das Lenken eines Kfz zu unterlassen, wenn das im Rahmen des Zumutbaren vorgenommene ÜBERZEUGEN zu dem Ergebnis geführt hat, daß das Kfz den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften nicht entspricht (Hinweis E 26.11.1980, 1106/79, VwSlg 10380 A/1980).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993030249.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten