RS Vwgh 1994/3/16 93/03/0249

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Veröffentlicht am 16.03.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §101 Abs1 lita;
KFG 1967 §102 Abs1;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Ist bei einer Übertretung nach § 101 Abs 1 lit a iVm § 102 Abs 1 KFG die vorgeworfene Tat nach Ort und Zeit ausreichend konkret festgelegt, bedarf es keiner Bezeichnung des polizeilichen Kennzeichens des Anhängers im Spruch des Straferkenntnisses.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993030249.X02

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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