RS Vwgh 1994/3/18 93/17/0047

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Veröffentlicht am 18.03.1994
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Index

L34003 Abgabenordnung Niederösterreich
L34006 Abgabenordnung Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
BAO §93 Abs2;
LAO NÖ 1977 §70 Abs2;
LAO Stmk 1963 §70 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Nennt die erstbehördliche Erledigung entgegen der Vorschrift des § 70 Abs 2 NÖ LAO 1977 den Bescheidadressaten nicht im Spruch, so hat dies nicht zur Folge, daß schon DESWEGEN der Erledigung der Bescheidcharakter abzusprechen ist (Hinweis E 17.1.1986, 84/17/0200). Es handelt sich bei der (dem § 70 Abs 2 Nö LAO 1977 inhaltsgleichen) Regelung des § 70 Abs 2 Stmk LAO um eine Norm, die iSd herrschenden Lehre über das Wesen des Bescheides bloß die Funktion habe, einen als Bescheid intendierten individuellen Verwaltungsakt von allgemeinen Verwaltungsakten (Verordnungen) abzugrenzen und die persönliche Reichweite des Bescheides, das ist der individuellen, verwaltungsbehördlichen außengerichteten Normerlassung, fest zu legen. Nichts anderes hat für die Regelung des § 70 Abs 2 NÖ LAO 1977 zu gelten.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993170047.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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