RS Vfgh 1988/9/26 B146/88

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Veröffentlicht am 26.09.1988
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

Tir GVG 1983 §2 Abs2

Leitsatz

Tir. GVG 1983; gesetzmäßige Annahme der Unzuständigkeit des Vorsitzenden der Grundverkehrskommission zur Ausstellung einer Bestätigung nach §2 Abs2; kein Entzug des gesetzlichen Richters

Rechtssatz

Der Verfassungsgerichtshof sieht keinen Anlaß, der Ansicht der belangten Behörde zur Frage der Bindung der Grundverkehrsbehörde an das von den Beschwerdeführern ins Treffen geführte Urteil des LG Innsbruck entgegenzutreten.

Im angefochtenen Bescheid wird - zu Recht - der Schluß gezogen, daß das Erwirken eines Versäumungsurteiles sinnvollerweise nur dahin gedeutet werden kann, daß auch inter partes Zweifel an der Rechtswirksamkeit des zwischen den Vertragspartnern geschlossenen Vertrages bestanden haben, was bereits ausschließe, daß der Vorsitzende der Grundverkehrskommission eine nach §2 Abs2 GVG geforderte "Zweifelsfreiheit" annehmen konnte.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Grundverkehrsrecht, Behörden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:B146.1988

Dokumentnummer

JFR_10119074_88B00146_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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