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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
Tir GVG 1983 §2 Abs2Leitsatz
Tir. GVG 1983; gesetzmäßige Annahme der Unzuständigkeit des Vorsitzenden der Grundverkehrskommission zur Ausstellung einer Bestätigung nach §2 Abs2; kein Entzug des gesetzlichen RichtersRechtssatz
Der Verfassungsgerichtshof sieht keinen Anlaß, der Ansicht der belangten Behörde zur Frage der Bindung der Grundverkehrsbehörde an das von den Beschwerdeführern ins Treffen geführte Urteil des LG Innsbruck entgegenzutreten.
Im angefochtenen Bescheid wird - zu Recht - der Schluß gezogen, daß das Erwirken eines Versäumungsurteiles sinnvollerweise nur dahin gedeutet werden kann, daß auch inter partes Zweifel an der Rechtswirksamkeit des zwischen den Vertragspartnern geschlossenen Vertrages bestanden haben, was bereits ausschließe, daß der Vorsitzende der Grundverkehrskommission eine nach §2 Abs2 GVG geforderte "Zweifelsfreiheit" annehmen konnte.
Schlagworte
Grundverkehrsrecht, BehördenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1988:B146.1988Dokumentnummer
JFR_10119074_88B00146_01