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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / StaatsangehörigkeitLeitsatz
Art7 Abs1 B-VG; wegen des im Verfahren nicht erbrachten Nachweises geht der VfGH iS des §381 ZPO iVm. §35 VerfGG davon aus, daß der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt - Verletzung im Gleichheitsrecht ausgeschlossenRechtssatz
Das Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz ist durch Art7 B-VG und Art2 StGG nur österreichischen Staatsbürgern verfassungsgesetzlich gewährleistet (ständige Judikatur, vgl. zB VfSlg. 6240/1970, 7307/1974, 7893/1976, 8784/1980, 10923/1986). Mit Rücksicht auf die fehlende österreichische Staatsbürgerschaft ist es sohin ausgeschlossen, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in verfassungswidriger Weise im Gleichheitsrecht verletzt wurde.Das Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz ist durch Art7 B-VG und Art2 StGG nur österreichischen Staatsbürgern verfassungsgesetzlich gewährleistet (ständige Judikatur, vergleiche zB VfSlg. 6240/1970, 7307/1974, 7893/1976, 8784/1980, 10923/1986). Mit Rücksicht auf die fehlende österreichische Staatsbürgerschaft ist es sohin ausgeschlossen, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in verfassungswidriger Weise im Gleichheitsrecht verletzt wurde.
Schlagworte
VfGH / FormerfordernisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1988:B1002.1987Dokumentnummer
JFR_10119073_87B01002_01