TE Vfgh Erkenntnis 1988/9/27 B1002/87

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Veröffentlicht am 27.09.1988
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Staatsangehörigkeit
StGG Art2
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Art7 Abs1 B-VG; wegen des im Verfahren nicht erbrachten Nachweises geht der VfGH iS des §381 ZPO iVm. §35 VerfGG davon aus, daß der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt - Verletzung im Gleichheitsrecht ausgeschlossen

Spruch

Der Bf. ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird daher abgewiesen.

Verfahrenskosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.       Am 30.9. und 11.10.1985 schloß der Bf. mit Mag. J L

eine Vereinbarung über die grundbücherliche Anmerkung der

Einräumung des Wohnungseigentums an der Wohnung TOP ...

(314/10.000 Anteile an der Liegenschaft EZ ... der KG ...). In

Punkt II dieser Vereinbarung wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, daß der Bf. die angeführten Liegenschaftsanteile von Mag. J L bereits "außerbücherlich" käuflich erworben hätte. Mit Beschluß vom 29. 10. 1985 bewilligte das Bezirksgericht Zell am See aufgrund dieser Vereinbarung die Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum zugunsten des Bf. Da dieses Rechtsgeschäft ohne Zustimmung durch die Grundverkehrslandeskommission Salzburg grundbücherlich durchgeführt wurde, hat diese Behörde in ihrer Sitzung vom 30. 7. 1987 beschlossen, die Löschung der vom Bezirksgericht Zell am See bewilligten Grundbuchseintragung zu beantragen und darüber den angefochtenen Bescheid zu erlassen.Punkt römisch zwei dieser Vereinbarung wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, daß der Bf. die angeführten Liegenschaftsanteile von Mag. J L bereits "außerbücherlich" käuflich erworben hätte. Mit Beschluß vom 29. 10. 1985 bewilligte das Bezirksgericht Zell am See aufgrund dieser Vereinbarung die Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum zugunsten des Bf. Da dieses Rechtsgeschäft ohne Zustimmung durch die Grundverkehrslandeskommission Salzburg grundbücherlich durchgeführt wurde, hat diese Behörde in ihrer Sitzung vom 30. 7. 1987 beschlossen, die Löschung der vom Bezirksgericht Zell am See bewilligten Grundbuchseintragung zu beantragen und darüber den angefochtenen Bescheid zu erlassen.

Der Bf. erachtet sich in seiner Beschwerde durch den angefochtenen Bescheid ausschließlich in seinem Grundrecht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt.

Die bel. Beh. beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde mit Rücksicht darauf, "daß das Grundrecht der Gleichheit nur österreichischen Staatsbürgern und nicht auch Ausländern gewährleistet ist".

II. 1. Der VfGH hat den Bf. mit Verfügung vom 12. Jänner 1988 aufgefordert, den Nachweis seiner österreichischen Staatsangehörigkeit zu erbringen. Der Bf. ist dieser Aufforderung nicht nachgekommen. Der VfGH geht sohin mit der bel. Beh. und gemäß §381 ZPO iVm §35 VerfGG davon aus, daß der Bf. die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt.römisch zwei. 1. Der VfGH hat den Bf. mit Verfügung vom 12. Jänner 1988 aufgefordert, den Nachweis seiner österreichischen Staatsangehörigkeit zu erbringen. Der Bf. ist dieser Aufforderung nicht nachgekommen. Der VfGH geht sohin mit der bel. Beh. und gemäß §381 ZPO in Verbindung mit §35 VerfGG davon aus, daß der Bf. die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt.

2. Das Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz ist durch Art7 B-VG und Art2 StGG nur österreichischen Staatsbürgern verfassungsgesetzlich gewährleistet (ständige Judikatur, vgl. zB VfSlg. 6240/1970, 7307/1974, 7893/1976, 8784/1980, 10923/1986). Mit Rücksicht auf die fehlende österreichische Staatsbürgerschaft ist es sohin ausgeschlossen, daß der Bf. durch den angefochtenen Bescheid in verfassungswidriger Weise im Gleichheitsrecht verletzt wurde. 2. Das Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz ist durch Art7 B-VG und Art2 StGG nur österreichischen Staatsbürgern verfassungsgesetzlich gewährleistet (ständige Judikatur, vergleiche zB VfSlg. 6240/1970, 7307/1974, 7893/1976, 8784/1980, 10923/1986). Mit Rücksicht auf die fehlende österreichische Staatsbürgerschaft ist es sohin ausgeschlossen, daß der Bf. durch den angefochtenen Bescheid in verfassungswidriger Weise im Gleichheitsrecht verletzt wurde.

3. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, daß der Beschwerdeführer in von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt wurde.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VerfGG.

Kosten an die bel. Beh. als Ersatz des Aufwandes für die Vorlage des Verwaltungsaktes und die Einbringung der Gegenschrift waren nicht zuzusprechen, da dies im VerfGG nicht vorgesehen ist (vgl. VfSlg. 10004/1984, 11340/1987). Kosten an die bel. Beh. als Ersatz des Aufwandes für die Vorlage des Verwaltungsaktes und die Einbringung der Gegenschrift waren nicht zuzusprechen, da dies im VerfGG nicht vorgesehen ist vergleiche VfSlg. 10004/1984, 11340/1987).

5. Dies konnte gem. §19 Abs4 Z1 VerfGG 1953 in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Formerfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:B1002.1987

Dokumentnummer

JFT_10119073_87B01002_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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