RS Vwgh 1994/3/24 94/19/0905

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.1994
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §19 Abs1 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/19/0912

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/02/17 94/19/0549 4

Stammrechtssatz

Für die Abweisung eines Asylantrages gem § 19 Abs 1 Z 1 AsylG 1991 ist nur die Frage des Vorliegens eines gesetzlich bestimmten Erfordernisses - nämlich des Vorliegens einer Entschuldigung für das Nichtbefolgen der Ladung - ausschlaggebend. Das Vorbringen des Asylwerbers, die auf die Unkenntnis der deutschen Sprache und auf ein daraus resultierendes mangelndes Verständnis der Rechtsbelehrungen seines Vertreters zurückzuführende Unterlassung von Kontaktaufnahmen mit diesem dürfe ihm als rechtsunkundige Partei, der die Bedeutung dieser "rechtlich relevanten Tatsachen" erst im Zuge des Verfahrens durch seinen Rechtsbeistand dargestellt worden sei, nicht nachteilig ausgelegt werden, ist daher unbeachtlich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994190905.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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