RS Vwgh 1994/3/24 94/19/0978

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.1994
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §19 Abs1 Z1;
AVG §19;
ZustG §9 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/19/0979

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/03/24 94/19/0229 1

Stammrechtssatz

Mangels einer § 9 Abs 1 ZustG ändernden oder ergänzenden Bestimmung im AsylG 1991 war die belBeh verpflichtet, die Ladung ausschließlich an den (namhaft gemachten) Zustellungsbevollmächtigten zuzustellen. Die Auffassung des Asylwerbers, eine ordnungsgemäße Ladung bedürfe, wenn sie das persönliche Erscheinen des Geladenen vor der Behörde verlange, zusätzlich einer "unmittelbaren Verständigung" des Geladenen, entbehrt einer gesetzlichen Grundlage.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994190978.X03

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten