RS Vfgh 1988/9/27 B159/88

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Veröffentlicht am 27.09.1988
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Index

40 Verwaltungsverfahren
40/01 Verwaltungsverfahren außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
B-VG Art144 Abs3
StGG Art5
PyrotechnikG
VStG 1950 §39
VStG 1950 §39 Abs2
ZPO §43
VfGG §88
GewO 1973 §146
GewO 1973 §366 Abs1 Z2
GewO 1973 §369 Abs1
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VStG 1950 § 39 gültig von 01.09.1950 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991
  1. VStG 1950 § 39 gültig von 01.09.1950 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991
  1. ZPO § 43 heute
  2. ZPO § 43 gültig ab 01.01.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984
  1. VfGG § 88 heute
  2. VfGG § 88 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 88 gültig von 01.07.1976 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Art144 Abs1 zweiter Satz B-VG; VStG §39 Abs1 und Abs2; vorläufige Beschlagnahme pyrotechnischer Artikel in denkmöglicher Anwendung des §39 Abs2 VStG iVm. §369 Abs1 GewO; Verletzung im Eigentumsrecht durch die - bis zum Zeitpunkt der Erlassung eines Beschlagnahmebescheides - gesetzlose Fortdauer der Beschlagnahme

Rechtssatz

Beschlagnahme gemäß §39 Abs2 VStG als Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor Verfassungsgerichtshof bekämpfbar.

Die Prozeßvoraussetzungen fielen auch nach Beschwerdeerhebung nicht etwa dadurch weg, daß die Behörde in der Folge einen auf §39 Abs1 VStG gestützten Beschlagnahmebescheid erließ. Dieser deckt wohl ab seiner Zustellung an den Beschwerdeführer die Beschlagnahme, spricht jedoch nicht über die Rechtmäßigkeit der bis zu seiner Erlassung erfolgten faktischen Maßnahmen ab.

Keine Bedenken gegen PyrotechnikG.

Es ist geradezu selbstverständlich, für gefährlichere Gegenstände strengere Vorschriften zu statuieren und (bei einer - zulässigen - Durchschnittsbetrachtung) die Gefährlichkeit vom Gewicht der Feuerwerkskörper abzuleiten.

Daß die Organe der belangten Behörde bei ihrem Vorgehen am 23.12.87 vom Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach §366 Abs1 Z2 iVm §146 GewO ausgegangen sind und wegen Gefahr im Verzug iSd §39 Abs2 VStG iVm §369 Abs1 GewO die pyrotechnischen Artikel vorläufig in Beschlag nahmen, ist aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes eine durchaus denkmögliche Anwendung des Gesetzes.Daß die Organe der belangten Behörde bei ihrem Vorgehen am 23.12.87 vom Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach §366 Abs1 Z2 in Verbindung mit §146 GewO ausgegangen sind und wegen Gefahr im Verzug iSd §39 Abs2 VStG in Verbindung mit §369 Abs1 GewO die pyrotechnischen Artikel vorläufig in Beschlag nahmen, ist aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes eine durchaus denkmögliche Anwendung des Gesetzes.

Keine Verletzung des Eigentumsrechtes.

Denkmögliche Annahme eines Verstoßes gegen das PyrotechnikG; vorläufige Beschlagnahme pyrotechnischer Artikel gemäß §39 Abs2 VStG 1950 daher gerechtfertigt.

Solange die Behörde die Beschlagnahme weder durch Bescheid bestätigt noch die beschlagnahmten Gegenstände tatsächlich zurückgegeben hat, liegt eine die gesamte Dauer der Beschlagnahme umfassende Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor, die als solche vom Verfassungsgerichtshof darauf zu untersuchen ist, ob sie mangels einer gesetzlichen Grundlage oder wegen einer der Gesetzlosigkeit gleichzuhaltenden Denkunmöglichkeit der Gesetzesanwendung in das Eigentumsrecht eingreift (vgl. VfGH 12.03.88 B942/87).Solange die Behörde die Beschlagnahme weder durch Bescheid bestätigt noch die beschlagnahmten Gegenstände tatsächlich zurückgegeben hat, liegt eine die gesamte Dauer der Beschlagnahme umfassende Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor, die als solche vom Verfassungsgerichtshof darauf zu untersuchen ist, ob sie mangels einer gesetzlichen Grundlage oder wegen einer der Gesetzlosigkeit gleichzuhaltenden Denkunmöglichkeit der Gesetzesanwendung in das Eigentumsrecht eingreift vergleiche VfGH 12.03.88 B942/87).

Auch unter Berücksichtigung der Feiertage wäre die belangte Behörde spätestens am 07.01.88 in der Lage und daher auch verpflichtet gewesen, über den fortdauernden Grundrechtseingriff der Beschlagnahme durch Bescheid abzusprechen. Denn zu diesem Zeitpunkt mußte ihr ein Urteil darüber möglich sein, ob die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme gemäß §39 Abs1 VStG vorlagen. Die Behörde hat dadurch, daß sie die Beschlagnahme über den Zeitpunkt hinaus aufrecht erhielt, zu dem sie einen Beschlagnahmebescheid hätte erlassen müssen, einen Fehler begangen, welcher der Gesetzlosigkeit gleichzusetzen ist (vgl. VfGH 12.03.88 B942/87) und den Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich geschützten Recht auf sein Eigentum verletzt.Auch unter Berücksichtigung der Feiertage wäre die belangte Behörde spätestens am 07.01.88 in der Lage und daher auch verpflichtet gewesen, über den fortdauernden Grundrechtseingriff der Beschlagnahme durch Bescheid abzusprechen. Denn zu diesem Zeitpunkt mußte ihr ein Urteil darüber möglich sein, ob die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme gemäß §39 Abs1 VStG vorlagen. Die Behörde hat dadurch, daß sie die Beschlagnahme über den Zeitpunkt hinaus aufrecht erhielt, zu dem sie einen Beschlagnahmebescheid hätte erlassen müssen, einen Fehler begangen, welcher der Gesetzlosigkeit gleichzusetzen ist vergleiche VfGH 12.03.88 B942/87) und den Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich geschützten Recht auf sein Eigentum verletzt.

Ende der Eigentumsverletzung durch Erlassung des Bescheides gemäß §39 Abs1 VStG.

Aufrechterhaltung einer gemäß §39 Abs2 VStG durchgeführten Beschlagnahme pyrotechnischer Artikel über den Zeitpunkt hinaus, ab dem Beschlagnahmebescheid gemäß §39 Abs1 VStG erlassen hätte werden müssen; Fortdauer der Eigentumsverletzung bis zur Bescheiderlassung.

Ende der Eigentumsverletzung durch eine verfassungswidrige Beschlagnahme mit Zustellung des Beschlagnahmebescheides.

Ab diesem Zeitpunkt deckt der Bescheid die Beschlagnahme; wäre sie rechtswidrig, fiele das diesem Bescheid zur Last. Aus diesem Grund kann hier - anders als im Fall, der mit dem wiederholt zitierten hg. Erk. B942/87 abgeschlossen wurde - die (allein angefochtene) vorläufige Beschlagnahme vom Verfassungsgerichtshof nicht aufgehoben werden.

Abweisung einer Beschwerde gegen vorläufige Beschlagnahme, Feststellung der Eigentumsverletzung hinsichtlich Fortdauer der Beschlagnahme.

Teilweise Abtretung der Beschwerde.

Gegenseitige Aufhebung der Kosten.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Kosten, VfGH / Abtretung, VfGH / Prüfungsmaßstab, Beschlagnahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:B159.1988

Dokumentnummer

JFR_10119073_88B00159_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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