RS Vwgh 1994/3/24 94/16/0026

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Veröffentlicht am 24.03.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
21/03 GesmbH-Recht
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §33 TP21 Abs1 Z2;
GmbHG §113 Abs3;
GmbHG;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Gesetzgeber des GmbHG ist - wie aus dessen sechsten Hauptstück hervorgeht - ausdrücklich davon ausgegangen, daß unter dem Begriff der GmbH nicht nur Gesellschaften mit dem Sitz im Inland, sondern auch solche, mit dem Sitz im Ausland, also ausländische Gesellschaften, zu verstehen sind (Hinweis E 3.6.1993, 92/16/0174). Dem steht auch nicht die Bestimmung des § 113 Abs 3 GmbHG, wonach die Abwicklung der Geschäfte der inländischen Niederlassung einer ausländischen Gesellschaft unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über die Liquidation von Gesellschaften mit beschränkter Haftung zu erfolgen hat, entgegen. Werden auch im sechsten Hauptstück des GmbHG nur die Begriffe "ausländische Gesellschaft" und "Gesellschaften der in diesem Gesetz bezeichneten Art" verwendet, so wird von der Lehre für derartige Gesellschaften der Begriff der "ausländischen GmbH" gebraucht (Hinweis Kastner-Doralt-Nowotny, Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechts/5, 367).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994160026.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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