§ 113 GmbHG Auflösung der Niederlassung

GmbHG - GmbH-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Die Auflösung der inländischen Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft kann in sinngemäßer Anwendung des § 86 erfolgen.

(2) Die Abwicklung der Geschäfte der inländischen Zweigniederlassung hat unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über die Abwicklung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung zu erfolgen.

In Kraft seit 01.07.1996 bis 31.12.9999
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