RS Vfgh 1988/9/29 G72/88, G102/88, G103/88, G104/88, G122/88, G123/88, G124/88, G125/88, G126/88, G1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.09.1988
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Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/02 Kraftfahrgesetz 1967

Norm

B-VG Art44 Abs3
B-VG Art90 Abs2
MRK Art6 Abs1
KFG 1967 §103 Abs2 idF der 10. KFG-Novelle
KFG 1967 §103a idF der 10. KFG-Novelle
  1. B-VG Art. 44 heute
  2. B-VG Art. 44 gültig ab 01.01.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  3. B-VG Art. 44 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  4. B-VG Art. 44 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 232/1945
  5. B-VG Art. 44 gültig von 01.05.1934 bis 30.06.1934 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 255/1934
  6. B-VG Art. 44 gültig von 03.01.1930 bis 30.04.1934
  1. B-VG Art. 90 heute
  2. B-VG Art. 90 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 90 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 90 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  5. B-VG Art. 90 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. KFG 1967 § 103 heute
  2. KFG 1967 § 103 gültig ab 01.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  3. KFG 1967 § 103 gültig von 07.03.2019 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  4. KFG 1967 § 103 gültig von 09.06.2016 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  5. KFG 1967 § 103 gültig von 26.02.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  6. KFG 1967 § 103 gültig von 01.01.2008 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  7. KFG 1967 § 103 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  8. KFG 1967 § 103 gültig von 15.11.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2006
  9. KFG 1967 § 103 gültig von 01.01.2006 bis 14.11.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  10. KFG 1967 § 103 gültig von 05.05.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  11. KFG 1967 § 103 gültig von 25.05.2002 bis 04.05.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  12. KFG 1967 § 103 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/1998
  13. KFG 1967 § 103 gültig von 01.03.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  14. KFG 1967 § 103 gültig von 01.03.1998 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  15. KFG 1967 § 103 gültig von 01.11.1997 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  16. KFG 1967 § 103 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  17. KFG 1967 § 103 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  18. KFG 1967 § 103 gültig von 24.08.1994 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  19. KFG 1967 § 103 gültig von 01.08.1992 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 454/1992
  20. KFG 1967 § 103 gültig von 01.07.1991 bis 31.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  21. KFG 1967 § 103 gültig von 28.07.1990 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. KFG 1967 § 103a heute
  2. KFG 1967 § 103a gültig ab 14.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  3. KFG 1967 § 103a gültig von 01.11.1997 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  4. KFG 1967 § 103a gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  5. KFG 1967 § 103a gültig von 01.03.1986 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 106/1986

Leitsatz

Art44 Abs3 B-VG; Verpflichtung zur baugesetzkonformen Interpretation einer Verfassungsbestimmung; auch bloß partiell wirkende Maßnahmen können - gehäuft vorgenommen - im Effekt zu einer Gesamtänderung der Bundesverfassung führen; keine Bedenken gegen die Verfassungsbestimmung des letzten Satzes des §103 Abs2 KraftfahrG idF BGBl. 106/1986 KraftfahrG idF der 10. KraftfahrG-Nov., BGBl. 106/1986; "Lenkerauskunft"; verfassungsrechtliche Deckung des ersten bis dritten Satzes im §103 Abs2 sowie der Wendung "Abs2", im §103a Abs1 Z3, welche Bestimmungen ebenso auf eine dem Anklageprinzip widersprechende Verpflichtung zur Selbstbeschuldigung hinauslaufen wie die mit Erk. VfSlg. 9950/1984 und 10394/1985 aufgehobenen Vorgängerbestimmungen, durch die Verfassungsbestimmung des letzten Satzes des §103 Abs2 - keine Verletzung des Art90 Abs2 B-VG bzw. des Art6 MRK

Rechtssatz

Der als Verfassungsbestimmung erlassene letzte Satz des §103 Abs2 KFG idF der 10. Novelle enthält nicht bloß eine an die Vollziehung gerichtete Norm.Der als Verfassungsbestimmung erlassene letzte Satz des §103 Abs2 KFG in der Fassung der 10. Novelle enthält nicht bloß eine an die Vollziehung gerichtete Norm.

Mit der Ermächtigung zur Einholung bestimmter Auskünfte in §103 Abs2 KFG idF der 10. KFG-Novelle wollte der Verfassungsgesetzgeber die Realisierung eines bestimmten rechtspolitischen Anliegens ermöglichen, von dem er - ob zu Recht oder zu Unrecht, hat der Verfassungsgerichtshof nicht zu beurteilen - annahm, daß ihm nicht anders als durch das Institut der sogenannten Lenkerauskunft entsprochen werden könne. Der Verfassungsgesetzgeber hat mit dieser Ermächtigung auch die Durchbrechung des aus dem Anklageprinzip des Art90 Abs2 B-VG - auch für Verwaltungsstrafverfahren - erfließenden Grundsatzes in Kauf genommen, daß niemand unter Strafsanktion gezwungen werden darf, ein Geständnis seines strafbaren Verhaltens abzulegen (VfSlg. 9950/1984, 10394/1985). Auf eine Verpflichtung zur Selbstbeschuldigung laufen nämlich - wie schon dargetan wurde - die in Prüfung gezogenen Bestimmungen ebenso hinaus wie die durch VfSlg. 9950/1984, 10394/1985 aufgehobenen Vorgängerbestimmungen des §103 Abs2 KFG idF BGBl. 106/1986; daß die in Prüfung stehende gesetzliche Regelung mit diesen in Zielrichtung und allen wesentlichen Bestimmungen übereinstimmt, wurde von allen Parteien dieses verfassungsgerichtlichen Verfahrens anerkannt.Mit der Ermächtigung zur Einholung bestimmter Auskünfte in §103 Abs2 KFG in der Fassung der 10. KFG-Novelle wollte der Verfassungsgesetzgeber die Realisierung eines bestimmten rechtspolitischen Anliegens ermöglichen, von dem er - ob zu Recht oder zu Unrecht, hat der Verfassungsgerichtshof nicht zu beurteilen - annahm, daß ihm nicht anders als durch das Institut der sogenannten Lenkerauskunft entsprochen werden könne. Der Verfassungsgesetzgeber hat mit dieser Ermächtigung auch die Durchbrechung des aus dem Anklageprinzip des Art90 Abs2 B-VG - auch für Verwaltungsstrafverfahren - erfließenden Grundsatzes in Kauf genommen, daß niemand unter Strafsanktion gezwungen werden darf, ein Geständnis seines strafbaren Verhaltens abzulegen (VfSlg. 9950/1984, 10394/1985). Auf eine Verpflichtung zur Selbstbeschuldigung laufen nämlich - wie schon dargetan wurde - die in Prüfung gezogenen Bestimmungen ebenso hinaus wie die durch VfSlg. 9950/1984, 10394/1985 aufgehobenen Vorgängerbestimmungen des §103 Abs2 KFG in der Fassung Bundesgesetzblatt 106 aus 1986,; daß die in Prüfung stehende gesetzliche Regelung mit diesen in Zielrichtung und allen wesentlichen Bestimmungen übereinstimmt, wurde von allen Parteien dieses verfassungsgerichtlichen Verfahrens anerkannt.

Der Verfassungsgerichtshof bleibt bei seinem in der bisherigen Judikatur (zuletzt VfGH 23.06.88, V29/88 ua.) eingenommenen Standpunkt, daß - angesichts der Verpflichtung zur baugesetzkonformen Interpretation (vgl. etwa VfGH 01.07.87, G78/87) - einer Verfassungsbestimmung im Zweifel kein Inhalt beizumessen ist, der sie in Widerspruch zu den leitenden Grundsätzen des Bundesverfassungsrechts (Art44 Abs3 B-VG) stellen würde. Zu einem solchen Widerspruch könnten Eingriffe in die Grundprinzipien der Bundesverfassung, wie etwa eine Einschränkung der Gesetzesprüfungskompetenz des Verfassungsgerichtshofes oder eine Durchbrechung der Grundrechtsordnung, nicht nur führen, wenn schwerwiegende und umfassende Eingriffe in die Grundprinzipien vorgenommen werden; vielmehr können auch bloß partiell wirkende Maßnahmen - gehäuft vorgenommen - im Effekt zu einer Gesamtänderung der Bundesverfassung führen (vgl. VfGH 23.06.88, V29/88 ua.).Der Verfassungsgerichtshof bleibt bei seinem in der bisherigen Judikatur (zuletzt VfGH 23.06.88, V29/88 ua.) eingenommenen Standpunkt, daß - angesichts der Verpflichtung zur baugesetzkonformen Interpretation vergleiche etwa VfGH 01.07.87, G78/87) - einer Verfassungsbestimmung im Zweifel kein Inhalt beizumessen ist, der sie in Widerspruch zu den leitenden Grundsätzen des Bundesverfassungsrechts (Art44 Abs3 B-VG) stellen würde. Zu einem solchen Widerspruch könnten Eingriffe in die Grundprinzipien der Bundesverfassung, wie etwa eine Einschränkung der Gesetzesprüfungskompetenz des Verfassungsgerichtshofes oder eine Durchbrechung der Grundrechtsordnung, nicht nur führen, wenn schwerwiegende und umfassende Eingriffe in die Grundprinzipien vorgenommen werden; vielmehr können auch bloß partiell wirkende Maßnahmen - gehäuft vorgenommen - im Effekt zu einer Gesamtänderung der Bundesverfassung führen vergleiche VfGH 23.06.88, V29/88 ua.).

Der Verfassungsgerichtshof sieht sich im vorliegenden Fall angesichts der - der Sache und des Anwendungsbereichs der in Rede stehenden Verfassungsbestimmung nach - eng begrenzten Ermächtigung des letzten Satzes des §103 Abs2 KFG idF BGBl. 106/1986 und angesichts der Tatsache, daß die Erlassung dieser Verfassungsbestimmung noch keineswegs zu einer (baugesetzwidrigen) Häufung von die leitenden Grundsätze des Bundesverfassungsrechts berührenden Maßnahmen führt, nicht veranlaßt, den durch die Entstehungsgeschichte und die Bedachtnahme auf die Notwendigkeit einer systematischen und teleologischen Interpretation der 10. KFG-Novelle, BGBl. 106/1986, naheliegenden Inhalt dieser Bestimmung im Hinblick auf das Erfordernis einer baugesetzkonformen Auslegung von Verfassungsnormen in Zweifel zu ziehen.Der Verfassungsgerichtshof sieht sich im vorliegenden Fall angesichts der - der Sache und des Anwendungsbereichs der in Rede stehenden Verfassungsbestimmung nach - eng begrenzten Ermächtigung des letzten Satzes des §103 Abs2 KFG in der Fassung Bundesgesetzblatt 106 aus 1986, und angesichts der Tatsache, daß die Erlassung dieser Verfassungsbestimmung noch keineswegs zu einer (baugesetzwidrigen) Häufung von die leitenden Grundsätze des Bundesverfassungsrechts berührenden Maßnahmen führt, nicht veranlaßt, den durch die Entstehungsgeschichte und die Bedachtnahme auf die Notwendigkeit einer systematischen und teleologischen Interpretation der 10. KFG-Novelle, Bundesgesetzblatt 106 aus 1986,, naheliegenden Inhalt dieser Bestimmung im Hinblick auf das Erfordernis einer baugesetzkonformen Auslegung von Verfassungsnormen in Zweifel zu ziehen.

Aus dem Gesagten folgt, daß die in Prüfung stehende Regelung durch die Verfassungsbestimmung des letzten Satzes des §103 Abs2 KFG idF BGBl. 106/1986 verfassungsrechtlich gedeckt ist, weshalb sie weder Art90 Abs2 B-VG noch Art6 MRK - den der Verfassungsgerichtshof (bloß) in seiner innerstaatlichen Maßstabfunktion anzuwenden hat - verletzt. Sie ist daher nicht als verfassungswidrig aufzuheben.Aus dem Gesagten folgt, daß die in Prüfung stehende Regelung durch die Verfassungsbestimmung des letzten Satzes des §103 Abs2 KFG in der Fassung Bundesgesetzblatt 106 aus 1986, verfassungsrechtlich gedeckt ist, weshalb sie weder Art90 Abs2 B-VG noch Art6 MRK - den der Verfassungsgerichtshof (bloß) in seiner innerstaatlichen Maßstabfunktion anzuwenden hat - verletzt. Sie ist daher nicht als verfassungswidrig aufzuheben.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Strafrecht, Strafprozeßrecht, Verwaltungsstrafrecht, Rechtsgrundsätze, Anklageprinzip, Kraftfahrrecht, Auslegung verfassungskonforme, Bundesverfassung, Grundprinzipien der Verfassung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:G72.1988

Dokumentnummer

JFR_10119071_88G00072_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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