RS Vwgh 1994/4/12 93/14/0215

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Veröffentlicht am 12.04.1994
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §10 Abs2 Z6;

Rechtssatz

Den Materialien zum Umsatzsteuergesetz 1972 (145 BlgNR 13 GP, 33) ist zu entnehmen, daß die Errichtung von Eigentumswohnungen nicht unter die Begünstigungsvorschrift des § 10 Abs 2 Z 6 UStG 1972 fallen soll. Es darf daher diese Bestimmung nicht so ausgelegt werden, unter Erhaltung seien auch Leistungen zur Befriedigung der aus der Rechtszuständigkeit des Vorgängers für die Erhaltung stammenden fälligen Instandhaltungsbedarfes zu verstehen ("derivative" Erhaltung, die zB im Fall der Anschaffung eines schwer vernachlässigten Gebäudes vorläge). Leistungen zur Erhaltung der im gemeinsamen Eigentum der Wohnungseigentumsgemeinschaft stehenden Teile und Anlagen einer Liegenschaft, an der Wohnungseigentum besteht, sind daher nur solche, die einen originären Erhaltungsbedarf der Wohnungseigentumsgemeinschaft decken, nicht aber einen solchen, der aus der Zeit vor dem Entstehen der Unternehmereigenschaft der Personenvereinigung übernommen wurde. Entscheidend ist aber auch hier nicht der Zeitpunkt der grundbücherlichen Eintragung des Wohnungseigentums, sondern der Zeitpunkt der Erfüllung der Voraussetzungen für die Unternehmereigenschaft der Wohnungseigentumsgemeinschaft unter der Voraussetzung, daß in der Folge tatsächlich Wohnungseigentum errichtet wird (Hinweis E 8.4.1991, 88/15/0137; E 25.5.1992, 91/15/0143).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993140215.X09

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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