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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Sbg. EinforstungsrechteG 1986; Anpassung von Holzbezugsrechten; Maßnahme im Bereich des Kompetenztatbestandes "Bodenreform"; keine Bedenken gegen §10 Abs1 betreffend die Valorisierung der Gegenleistung; kein Widerspruch zum Wald- und Weidenutzungs-GrundsatzGRechtssatz
Gemäß §7 des AgrBehG 1950 ist der administrative Instanzenzug erschöpft.
Da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen vorliegen, ist die Beschwerde zulässig.
Mit dem Regulierungserkenntnis aus 1870 wurden von einer Verwaltungsbehörde Holzbezugsrechte - gestützt auf das Kaiserliche Patent vom 05.07.1853, RGBl. 130 - durch Hoheitsakt gestaltet.
Der Verfassungsgerichtshof findet nicht, daß die in §10 Sbg. EinforstungsrechtsG vorgenommene Valorisierung dem Gleichheitsgebot widerspricht. Es ist sachlich geradezu geboten, die seinerzeit mit einem bestimmten Geldbetrag festgesetzte Gegenleistung der heutigen Kaufkraft anzupassen, sofern nicht besondere Umstände entgegenstehen; solche sind hier nicht zu erkennen.
Die Valorisierung wurde der tatsächlichen Kaufkraft entsprechend vorgenommen. Es kann daher auch nicht davon gesprochen werden, daß der Gesetzgeber den einen "Vertragsteil" willkürlich zugunsten des anderen "Vertragsteiles" benachteiligt habe.
Der historische Inhalt des Kompetenztatbestandes "Bodenreform" (Art12 Abs1 Z3 B-VG) erstreckt sich wesensgemäß auch auf zivilrechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Bodenreform; zivilrechtliche Angelegenheiten sind also, soweit sie mit der Bodenreform zusammenhängen, nicht dem Kompetenztatbestand "Zivilrechtswesen" (Art10 Abs1 Z6 B-VG), sondern dem Kompetenztatbestand "Bodenreform" zuzuordnen (vgl. zB VfSlg. 8151/1977). Für die Bodenreform geradezu typisch sind Maßnahmen, die der Neuregulierung oder der Änderung bestehender Regulierungen dienen (vgl. zB VfSlg. 1390/1931, 3649/1959).Der historische Inhalt des Kompetenztatbestandes "Bodenreform" (Art12 Abs1 Z3 B-VG) erstreckt sich wesensgemäß auch auf zivilrechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Bodenreform; zivilrechtliche Angelegenheiten sind also, soweit sie mit der Bodenreform zusammenhängen, nicht dem Kompetenztatbestand "Zivilrechtswesen" (Art10 Abs1 Z6 B-VG), sondern dem Kompetenztatbestand "Bodenreform" zuzuordnen vergleiche zB VfSlg. 8151/1977). Für die Bodenreform geradezu typisch sind Maßnahmen, die der Neuregulierung oder der Änderung bestehender Regulierungen dienen vergleiche zB VfSlg. 1390/1931, 3649/1959).
Das Festlegen von Gegenleistungen für Einforstungsrechte ist eine typische Maßnahme der Bodenreform iS des Art12 Abs1 Z3 B-VG (und nicht eine Angelegenheit des Geldwesens iS des Art10 Abs1 Z5 B-VG).
Die Länder bedürfen zur Regelung der in Art12 B-VG genannten Angelegenheiten nicht einer Ermächtigung durch Aufstellen von Grundsätzen, sondern können sie bei Fehlen von Grundsätzen frei regeln; das bedeutet, daß die Grundsatzgesetzgebung nicht Voraussetzung, sondern nur inhaltliche Schranke für die Landesgesetzgebung ist (siehe etwa Auckenthaler, Der Zusammenhang von Grundsatz- und Ausführungsgesetzgebung, ÖJZ 1984, 57, und die dort zitierte weiteren Nachweise; vgl. zB VfSlg. 8736/1980, S 59; 8795/1980, S 249; 9800/1983, S 135).Die Länder bedürfen zur Regelung der in Art12 B-VG genannten Angelegenheiten nicht einer Ermächtigung durch Aufstellen von Grundsätzen, sondern können sie bei Fehlen von Grundsätzen frei regeln; das bedeutet, daß die Grundsatzgesetzgebung nicht Voraussetzung, sondern nur inhaltliche Schranke für die Landesgesetzgebung ist (siehe etwa Auckenthaler, Der Zusammenhang von Grundsatz- und Ausführungsgesetzgebung, ÖJZ 1984, 57, und die dort zitierte weiteren Nachweise; vergleiche zB VfSlg. 8736/1980, S 59; 8795/1980, S 249; 9800/1983, S 135).
Das Wald- und Weidenutzungsrechte-GG 1951 stellt ua. Grundsätze für die Änderung von Holzungs- und Bezugsrechten (Einforstungsrechten) auf, die aufgrund des Kaiserlichen Patents vom 05.07.1853, RGBl. 130, bestehen. Es ermächtigt zur Änderung "auf der Grundlage" der danach eingeräumten Rechte (§6 iVm §8 Abs1 des GrundsatzG). Daß die (durch §10 Abs1 Sbg. EinforstungsrechteG erfolgte) der Geldwertentwicklung entsprechende Umbenennung von der seinerzeitigen in die heutige Währung sich "auf der Grundlage" der seinerzeitigen Regulierungserkenntnisse und daher inhaltlich im Rahmen des GrundsatzG hält, bedarf keiner weiteren Erörterung.Das Wald- und Weidenutzungsrechte-GG 1951 stellt ua. Grundsätze für die Änderung von Holzungs- und Bezugsrechten (Einforstungsrechten) auf, die aufgrund des Kaiserlichen Patents vom 05.07.1853, RGBl. 130, bestehen. Es ermächtigt zur Änderung "auf der Grundlage" der danach eingeräumten Rechte (§6 in Verbindung mit §8 Abs1 des GrundsatzG). Daß die (durch §10 Abs1 Sbg. EinforstungsrechteG erfolgte) der Geldwertentwicklung entsprechende Umbenennung von der seinerzeitigen in die heutige Währung sich "auf der Grundlage" der seinerzeitigen Regulierungserkenntnisse und daher inhaltlich im Rahmen des GrundsatzG hält, bedarf keiner weiteren Erörterung.