RS Vfgh 1988/11/28 B1410/88

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Veröffentlicht am 28.11.1988
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
DSt 1872 §17 Abs3 Z1 litc

Leitsatz

Vorläufige Einstellung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft keine willkürliche Anwendung - kein Rechtsanspruch daraus, daß die Behörde in einem anderen Fall möglicherweise zu Unrecht nicht mit gleicher Strenge vorgegangen ist

Rechtssatz

Keine Bedenken gegen §17 Abs3 Z1 litc DSt 1872.

Vorläufige Einstellung der Anwaltschaft gemäß §17 Abs3 Z1 litc DSt 1872.

Der bloße Umstand, daß in einer - nach Meinung des Beschwerdeführers - vergleichbaren Disziplinarsache eine weniger gewichtige einstweilige Maßnahme gesetzt wurde, erlaubt auf Willkür schon deshalb nicht zu schließen, weil nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes niemand einen Rechtsanspruch daraus ableiten kann, daß die Behörde in einem anderen Fall möglicherweise zu Unrecht nicht mit gleicher Strenge vorgegangen ist (zB VfSlg. 6992/1973, 7836/1976, 9169/1981, VfGH 26.11.1987 B576/87).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Disziplinarrecht Rechtsanwälte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:B1410.1988

Dokumentnummer

JFR_10118872_88B01410_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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