RS Vfgh 1988/11/29 B20/88

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Veröffentlicht am 29.11.1988
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Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/02 Kraftfahrgesetz 1967

Norm

VStG 1950 §44a

Leitsatz

KFG 1967; keine Bedenken gegen die dem Zulassungsbesitzer nach §103 Abs2 idF der 10. KFG-Nov., BGBl. 106/1986, auferlegte Erteilung einer Auskunftspflicht über den Lenker des Fahrzeuges; keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte

Rechtssatz

Der Sache nach enthält der Beschwerdevorwurf aber nur die Behauptung einer unrichtigen Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat im Sinne der lita im §44a VStG 1950, also eines nicht in die Verfassungssphäre reichenden Verstoßes gegen eine einfachgesetzliche Vorschrift (im übrigen Verweis auf E v 29.09.88, G72/88 ua.).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Kraftfahrrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:B20.1988

Dokumentnummer

JFR_10118871_88B00020_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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