TE Vfgh Erkenntnis 1988/11/29 B20/88

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Veröffentlicht am 29.11.1988
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Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/02 Kraftfahrgesetz 1967

Norm

VStG 1950 §44a

Leitsatz

KFG 1967; keine Bedenken gegen die dem Zulassungsbesitzer nach §103 Abs2 idF der 10. KFG-Nov., BGBl. 106/1986, auferlegte Erteilung einer Auskunftspflicht über den Lenker des Fahrzeuges; keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte

Spruch

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 6. November 1987 erkannte der Landeshauptmann von Wien den Bf. zweier Übertretungen nach §103 Abs2 des Kraftfahrgesetzes 1967 idF der 10. KFG-Nov. schuldig, weil er es - als Person, die von der Zulassungsbesitzerin eines mit dem Kennzeichen angeführten Pkws als die Person bezeichnet worden sei, welche Auskunft im Sinne des §103 Abs2 KFG 1967 erteilen könne und somit als Verantwortlicher für die Auskunftserteilung - jeweils unterlassen habe, der Bundespolizeidirektion Wien auf ihr schriftliches Verlangen binnen zwei Wochen bekanntzugeben, wer das an einem näher bezeichneten Ort zu einem bestimmten Zeitpunkt abgestellt gewesene Fahrzeug dort zuletzt abgestellt hat. Über den Bf. wurde gemäß §134 KFG 1967 je eine Geldstrafe und eine Ersatzarreststrafe verhängt.

2. Gegen diesen Berufungsbescheid richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in welcher der Bf. eine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte behauptet und die Bescheidaufhebung begehrt.

II. U.a. aus Anlaß dieser Beschwerde leitete der VfGH gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des ersten bis dritten Satzes im §103 Abs2 KFG 1967 idF der 10. KFG-Nov. ein. Der Gerichtshof sprach mit dem Erkenntnis G72/88 (und weitere Zahlen) vom 29. September 1988 aus, daß diese Gesetzesvorschrift nicht als verfassungswidrig aufgehoben wird.

III. Die Beschwerde ist nicht gerechtfertigt.

Sämtliche Beschwerdevorwürfe - mit Ausnahme des noch zu erwähnenden Vorwurfs in Richtung §44a VStG 1950 - zielen nach dem Nachweis der Verfassungswidrigkeit des §103 Abs2 KFG 1967 in der erwähnten Fassung ab und beruhen auf Argumenten, die im Gesetzesprüfungserkenntnis G72/88 behandelt wurden. Der VfGH kann sich sohin mit einem Hinweis auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses begnügen.

Der Bf. leitet aus dem Umstand, daß die bel. Beh. ihn im Spruch des angefochtenen Bescheides als "Verantwortlichen" (vollständig: als "Verantwortlichen für die Auskunftserteilung") bezeichnete, eine Verletzung des §44a VStG 1950 ab, ohne jedoch darzutun, inwiefern hiedurch die Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes stattgefunden haben soll. Der Sache nach enthält dieser Vorwurf aber nur die Behauptung einer unrichtigen Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat im Sinne der lita im §44a VStG 1950, also eines nicht in die Verfassungssphäre reichenden Verstoßes gegen eine einfachgesetzliche Vorschrift.

Auch eine sonstige, im verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren wahrzunehmende Rechtswidrigkeit kam nicht hervor. Die Beschwerde war sohin abzuweisen.

IV. Von einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG abgesehen.

Schlagworte

Kraftfahrrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:B20.1988

Dokumentnummer

JFT_10118871_88B00020_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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