RS Vwgh 1994/4/27 94/01/0230

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Veröffentlicht am 27.04.1994
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/02/17 94/19/0033 1 (Hinweis E 24.11.1994, 93/01/1139).

Stammrechtssatz

Für die Verfolgungssicherheit kommt es nicht auf Dauer und Motiv des Aufenthaltes in einem fremden Staat (hier: CSFR) an. Diese ist ab dem Zeitpunkt gegeben, ab dem der Asylwerber (hier: ein indischer Staatsangehöriger) den fremden Staat betreten hat, daß er sich hiebei nur auf der Durchreise befunden hat, ist rechtlich ohne Bedeutung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994010230.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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