RS Vfgh 1988/12/3 V73/88, V74/88, V75/88, V76/88, V77/88, V78/88, V79/88, V80/88, V81/88, V82/88, V8

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Veröffentlicht am 03.12.1988
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Index

50 Gewerberecht
50/03 Personen- und Güterbeförderung

Norm

B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs1
B-VG Art139 Abs3 zweiter Satz
B-VG Art139 Abs3 dritter Satz
B-VG Art139 Abs6 zweiter Satz
Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 1986, BGBl 163
Kundmachung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 01.07.87, mit der die Höchstzahlen von für das Betreiben des Platzfuhrwerk-Gewerbes zuzulassenden Kfz kundgemacht werden (verlautbart in der Salzburger Landes-Zeitung Nr 19/1987) .Sbg HöchstzahlV.
Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 03.06.87, LGBl 42/1987, betreffend die Höchstzahl für Konzessionen zur Ausübung des Taxigewerbes (Sbg VerhältniszahlV)
Sbg LGBlG §2 Abs1 litc
GelVerkG §10 Abs2
VfGG §19 Abs4 erster Satz
StVO 1960 §96 Abs4

Leitsatz

Sbg. Taxi-VerhältniszahlV, LGBl. 42/1987; unzureichendes Ermittlungsverfahren iS des §10 Abs2 zweiter Satz GelegenheitsverkehrsG - insbesondere wegen ungeprüfter Übernahme der für die Festlegung der Verhältniszahl maßgebenden Umstände aus Mitteilungen der Intessenvertretung der Inhaber von (bestehenden) Taxikonzessionen; Aufhebung der ganzen V als gesetzwidrig Sbg. Taxi-HöchstzahlV, verlautbart in der Sbg. Landes-Zeitung 19/1987; unrichtige Annahme der für die Berechnung der Zahl der höchstens zulässigen Taxikonzessionen maßgebenden Faktoren Verhältniszahl und Zahl der vorhandenen Auffahrmöglichkeiten;nicht ordnungsgemäße Kundmachung iS des §2 Abs1 litc des Sbg. LandesG über das Landesgesetzblatt als Rechtsverordnung des Landeshauptmannes; Aufhebung der ganzen V als gesetzwidrig

Rechtssatz

Eine Einbeziehung der Antrages des Verwaltungsgerichtshofes in die Verordnungsprüfungsverfahren war im Hinblick auf das fortgeschrittene Prozeßgeschehen (die mündliche Verhandlung hatte bereits stattgefunden, als die Prüfungsanträge gestellt wurden) nicht mehr möglich.

Der Verfassungsgerichtshof hat beschlossen, von der ihm gemäß Art139 Abs6 zweiter Satz B-VG eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen und die Anlaßfallwirkung auch für weitere beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdesachen herbeizuführen, um solcherart eine klare und den Interessen der Beschwerdeführer entsprechende Rechtslage zu bewirken (vgl. zB VfSlg. 10737/1985). Das kommt einer Einstellung dieser Verfahren gleich. Eine weitere formelle Erledigung der Anträge des Verwaltungsgerichtshofes erübrigt sich.

Die Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 03.06.87, LGBl. 42/1987, betreffend die Höchstzahl für Konzessionen zur Ausübung des Taxigewerbes, (Sbg. VerhältniszahlV), wird als gesetzwidrig aufgehoben.

Der Verordnungsgeber verließ sich hinsichtlich aller maßgebenden Umstände auf die Mitteilung der Interessenvertretung der Inhaber von (bestehenden) Taxikonzessionen, ohne eine Überprüfung dieser Angaben auch nur zu versuchen.

So war denn schon seine Ausgangsposition, es bestünden in der Stadt Salzburg 120 Auffahrmöglichkeiten auf Taxistandplätzen iSd §96 Abs4 StVO 1960 unrichtig (siehe hiezu E v 01.12.88, V123-149/88).

Der Landeshauptmann ging also bei Erlassung der Sbg. VerhältniszahlV und der Sbg. HöchstzahlV - verleitet durch die (ungeprüft übernommene) unrichtige Darstellung der Fachgruppe - von einer falschen Zahl der vorhandenen Auffahrmöglichkeiten auf Taxistandplätze aus.

Schließlich berücksichtigte der Verordnungsgeber bei Bestimmung der Verhältniszahl nicht, ob Funktaxis überhaupt auf Standplätze angewiesen sind oder ob dies nicht der Fall ist, weil sie nach Erledigung eines Auftrages häufig nicht Standplätze anfahren, sondern unmittelbar den nächsten Auftraggeber abholen.

Bei Erlassung der Sbg. HöchstzahlV übernahm der Landeshauptmann auch ungeprüft die den Annahmen der Fachgruppe zugrunde liegende Ausgangsposition, es seien jeweils alle zugelassenen Taxis gleichzeitig im Einsatz. Der Landeshauptmann ließ es offen, ob diese Prämisse bei einer Durchschnittsbetrachtung zutrifft. Dies ist zumindest bei jenen Taxis offenkundig nicht der Fall, für die kein Turnusdienst eingerichtet ist (etwa bei solchen, deren Konzessionsinhaber keine angestellten Fahrer beschäftigen). Außerdem prüfte der Verordnungsgeber nicht, ob - ungeachtet des §44 Abs1 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 1986, BGBl. 163, - tatsächlich für alle nicht gerade auf Fahrt befindlichen Taxis aus straßenpolizeilichen Gründen ausschließlich auf Taxistandplätzen eine Abstellmöglichkeit gewährleistet sein muß.

Aufhebung der Sbg. HöchstzahlV wegen mangelnder Überprüfung der gemäß §10 Abs2 GelVerkG maßgebenden Umstände; Annahme einer falschen Zahl vorhandener Auffahrmöglichkeiten auf Taxistandplätze (siehe auch E v 01.12.88, V123-149/88).

Die Kundmachung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 01.07.87, mit der die Höchstzahlen von für das Betreiben des Platzfuhrwerk-Gewerbes zuzulassenden Kfz kundgemacht werden (verlautbart in der Sbg. Landes-Zeitung Nr. 19/1987), (Sbg. HöchstzahlV) wird als gesetzwidrig aufgehoben.

Die mit der Sbg. VerhältniszahlV bestimmte Verhältniszahl ist gesetzwidrig (siehe Teil a) desselben Erkenntnisses); sie ist - wie im Einleitungsbeschluß zutreffend angenommen - einer der beiden Faktoren für die Berechnung der in der Sbg. HöchstzahlV festgestellten Zahl der höchstens zulässigen Taxikonzessionen. Aber auch der andere Faktor, nämlich die Zahl der vorhandenen Auffahrmöglichkeiten, wurde falsch angenommen. Damit erweist sich auch die Sbg. HöchstzahlV als gesetzwidrig.

Darüber hinaus widersprach die Verlautbarung der Sbg. HöchstzahlV in der Sbg. Landes-Zeitung dem §2 Abs1 litc des (Sbg.) Gesetzes vom 07.02.46, LGBl. 12, über das LGBl., idF der Novelle LGBl. 72/1975. Danach sind nämlich ua. Rechtsverordnungen des Landeshauptmannes im LGBl. (also nicht etwa in einem anderen Publikationsorgan) kundzumachen.

Aufhebung der Sbg. HöchstzahlV wegen Gesetzwidrigkeit einesteils der im selben Erkenntnis aufgehobenen Sbg. VerhältniszahlV, anderteils wegen falscher Annahme der vorhandenen Auffahrmöglichkeiten.

Gesetzwidrige Kundmachung in der Sbg. Landes-Zeitung und nicht im LGBl. gemäß §2 Abs1 Sbg. LGBlG.

Obgleich nicht die gesamte Sbg. VerhältniszahlV und auch nicht die gesamte Sbg. HöchstzahlV präjudiziell sind, sondern nur die auf die Stadt Salzburg bezughabenden Wendungen, waren gemäß Art139 Abs3 B-VG beide Verordnungen zur Gänze als gesetzwidrig aufzuheben, weil die festgestellte Gesetzwidrigkeit offenkundig auch die nicht präjudiziellen Verordnungsteile erfaßt und auch kein Hindernis iSd letzten Satzes der erwähnten Verfassungsbestimmung besteht (vgl. zB VfSlg. 8213/1977, 8697/1979).

Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung wurden zwar aus Anlaß dieser Verordnungsprüfungsverfahren Verfahren nach Art139 Abs1 B-VG zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Sbg. StandplatzV 1987 eingeleitet. Es war jedoch gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG entbehrlich, nach deren Abschluß eine fortgesetzte Verhandlung in diesen Verordnungsprüfungsverfahren durchzuführen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Gewerberecht, Gelegenheitsverkehr, Verordnung Kundmachung, VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / Verwerfungsumfang, VfGH / Verhandlung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:V73.1988

Dokumentnummer

JFR_10118797_88V00073_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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