RS Vwgh 1994/4/29 94/17/0081

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.1994
beobachten
merken

Index

L74004 Fremdenverkehr Tourismus Oberösterreich
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

TourismusG OÖ 1990 §1 Z5;
TourismusG OÖ 1990 §33 Abs1;
UStG 1972 §2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/03/18 92/17/0274 1

Stammrechtssatz

Zum Unterschied von der Legaldefinition des § 1 Z 3 des OÖ FremdenverkehrsG 1965, LGBl Nr 1964/64, setzt das OÖ TourismusG 1990 bei der Begriffsbestimmung des Tourismusinteressenten (früher: Fremdenverkehrsinterssenten) nicht mehr voraus, daß den betreffenden Personen etc in ihrem Berufe oder in ihrer Erwerbstätigkeit aus dem Fremdenverkehr wirtschaftliche Vorteile erwachsen. Vielmehr stellt das zuletzt genannte Gesetz lediglich darauf ab, daß die betreffende Person "zu diesem Zweck" - das heißt: zum Zweck der selbständigen Ausübung einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit iSd § 2 UStG 1972 - in einer Tourismusgemeinde des Landes einen Sitz (Standort) oder eine Betriebsstätte hat. Die Worte "zu diesem Zweck" beziehen sich nach der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang nicht auf ein allfälliges Interesse der genannten Personen am Tourismus, sondern auf die selbständige Ausübung einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit in Oberösterreich an sich. Für das grundsätzliche Bestehen einer Beitragspflicht nach § 33 Abs 1 legcit genügt es daher, daß eine solche Person zum Zweck der selbständigen Ausübung einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit in einer Tourismusgemeinde des Landes einen Sitz (Standort) oder eine Betriebsstätte hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994170081.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten