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L74004 Fremdenverkehr Tourismus OberösterreichNorm
TourismusG OÖ 1990 §1 Z5;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/03/18 92/17/0274 1Stammrechtssatz
Zum Unterschied von der Legaldefinition des § 1 Z 3 des OÖ FremdenverkehrsG 1965, LGBl Nr 1964/64, setzt das OÖ TourismusG 1990 bei der Begriffsbestimmung des Tourismusinteressenten (früher: Fremdenverkehrsinterssenten) nicht mehr voraus, daß den betreffenden Personen etc in ihrem Berufe oder in ihrer Erwerbstätigkeit aus dem Fremdenverkehr wirtschaftliche Vorteile erwachsen. Vielmehr stellt das zuletzt genannte Gesetz lediglich darauf ab, daß die betreffende Person "zu diesem Zweck" - das heißt: zum Zweck der selbständigen Ausübung einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit iSd § 2 UStG 1972 - in einer Tourismusgemeinde des Landes einen Sitz (Standort) oder eine Betriebsstätte hat. Die Worte "zu diesem Zweck" beziehen sich nach der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang nicht auf ein allfälliges Interesse der genannten Personen am Tourismus, sondern auf die selbständige Ausübung einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit in Oberösterreich an sich. Für das grundsätzliche Bestehen einer Beitragspflicht nach § 33 Abs 1 legcit genügt es daher, daß eine solche Person zum Zweck der selbständigen Ausübung einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit in einer Tourismusgemeinde des Landes einen Sitz (Standort) oder eine Betriebsstätte hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994170081.X01Im RIS seit
20.11.2000