TE Vfgh Erkenntnis 2004/6/23 B1820/02

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Veröffentlicht am 23.06.2004
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

Spruch

Die beschwerdeführende Gesellschaft ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung gesetzwidriger Verordnungen in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Das Land Kärnten ist schuldig, der beschwerdeführenden Gesellschaft zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit 2.142,- €

bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die beschwerdeführende Gesellschaft beantragte am 28. Juni 2001 bei der Stadtgemeinde Spittal an der Drau die Erteilung einer Baubewilligung zur Errichtung eines Einrichtungshauses auf den Grundstücken Nr. 318/2 und 320/6, je KG Edling. Im Rahmen der Vorprüfung stellte der bautechnische Amtssachverständige ua. fest, dass dem Vorhaben der geltende Flächenwidmungsplan, das Entwicklungsprogramm - Versorgungsinfrastruktur und der maßgebliche Teilbebauungsplan "Hadenstraße - Industriestraße" entgegenstehe. Mit einer gesamten Verkaufsfläche von 9.576,48 m² werde das maximal zulässige Ausmaß der Verkaufsfläche für ein einzelnes EKZ II des Möbelhandels überschritten.

Die Baubehörde I. Instanz wies den Baubewilligungsantrag der beschwerdeführenden Gesellschaft mit Bescheid vom 12. April 2002 ab und führte dazu im Wesentlichen aus, die Vorprüfung habe gezeigt, dass die Errichtung des geplanten Einrichtungshauses mit einer zusammenhängenden Verkaufsfläche von 9.576,48 m² und einem geschlossenen Baukörper dem zeichnerischen Teil des Teilbebauungsplanes "Hadenstraße - Industriestraße" widerspreche. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid Berufung, welche der Stadtrat der Stadtgemeinde Spittal an der Drau mit Bescheid vom 8. August 2002 als unbegründet abwies.

Die Kärntner Landesregierung wies die dagegen wiederum eingebrachte Vorstellung mit Bescheid vom 28. November 2002 als unbegründet ab und führte dazu begründend ua. aus, es sei offenkundig, dass mit dem Projekt die nach §10 Abs2 in Verbindung mit der zeichnerischen Anlage des Teilbebauungsplanes für EKZ II festgelegten maximalen Netto-Verkaufsflächen überschritten würden. Den entsprechenden Feststellungen des bautechnischen Amtssachverständigen sei die Beschwerdeführerin im Gemeindeverfahren nicht entgegengetreten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte und beim Verfassungsgerichtshof am 13. Dezember 2002 eingelangte Beschwerde, in der die beschwerdeführende Gesellschaft die Verfassungswidrigkeit näher bezeichneter Bestimmungen des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995, die Gesetzwidrigkeit der Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 9. Februar 1993 über ein Entwicklungsprogramm - Versorgungsinfrastruktur und des Flächenwidmungs- sowie des Teilbebauungsplanes der Stadtgemeinde Spittal an der Drau vom 6. Oktober 1999 und die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf Freiheit der Erwerbsbetätigung behauptet.

2. Am 25. September 2003 begann die nichtöffentliche Beratung in den bereits zu G3/03, V2,3/03, V82/03 anhängigen Gesetzes- und Verordnungsprüfungsverfahren hinsichtlich §10 Abs2 litd und der Wortfolge "und das Höchstausmaß der zulässigen wirtschaftlich zusammenhängenden Verkaufsfläche" in §13 Abs6 des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995, idF LGBl. für Kärnten Nr. 23/1995, sowie des auf §10 Abs2 litd leg. cit. gestützten §3 Abs1 und Abs2 Entwicklungsprogramm-Versorgungsinfrastruktur und einer wiederum darauf gestützten, näher bezeichneten Bestimmung über die Festlegung einer höchstzulässigen wirtschaftlich zusammenhängenden Verkaufsfläche für den Möbelhandel im Teilbebauungsplan der Stadt Villach vom 7. Mai 1997. Das vorliegende Beschwerdeverfahren war zu diesem Zeitpunkt bereits anhängig.

Mit Erkenntnis vom 26. November 2003 hob der Verfassungsgerichtshof die Wortfolgen "und II - soweit Abs2 nicht anderes bestimmt -" in §3 Abs1 und "sowie des Möbelhandels" in §3 Abs2 der Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 9. Februar 1993 betreffend ein Entwicklungsprogramm für Versorgungsinfrastruktur, LGBl. für Kärnten Nr. 25/1993, sowie die Festlegung "max. Verkaufsfläche 15.000 m² für den Möbelhandel" im Teilbebauungsplan der Stadtgemeinde Villach vom 7. Mai 1997 als gesetzwidrig auf.

II. 1. Aus Anlass der zu B1820/02 protokollierten Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof am 26. November 2003 von Amts wegen die Prüfung der Gesetzmäßigkeit

a) der Wortfolge "mit einer maximalen Verkaufsfläche von 6.000 m²" im Punkt 5/98c, und

b) der Wortfolge "mit einer maximalen Verkaufsfläche von 3.000 m²" im Punkt 5/98d

im textlichen Teil der Verordnung über die Änderung des Flächenwidmungsplanes der Stadtgemeinde Spittal an der Drau, Beschluss des Gemeinderates vom 6. Oktober 1999, aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 6. März 2000, diese Genehmigung kundgemacht in der Kärntner Landeszeitung vom 16. März 2000, sowie

c) der Wortfolgen "mit max. 6000 m² VK-Fläche" und "mit max. 3000 m² VK-Fläche"

in der zeichnerischen Darstellung der Verordnung über die Änderung des Flächenwidmungsplanes der Stadtgemeinde Spittal an der Drau, Beschluss des Gemeinderates vom 6. Oktober 1999, aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 6. März 2000, diese Genehmigung kundgemacht in der Kärntner Landeszeitung vom 16. März 2000, sowie weiters

der Festlegungen "max. Nettoverkaufsfläche 6.000 m²" und "max. Nettoverkaufsfläche 3.000 m²" in der zeichnerischen Darstellung des Teilbebauungsplanes der Stadtgemeinde Spittal an der Drau, Beschluss des Gemeinderates vom 6. Oktober 1999, genehmigt mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau vom 27. Dezember 1999, diese Genehmigung kundgemacht in der Kärntner Landeszeitung vom 10. Februar 2000 und in Kraft getreten am 11. Februar 2000

beschlossen.

2. Mit Erkenntnis vom 23. Juni 2004, V6,7/04, hat der Gerichtshof alle in Prüfung genommenen Verordnungsbestimmungen als gesetzwidrig aufgehoben.

Der angefochtene Bescheid stützt sich auf die gesetzwidrigen Verordnungsbestimmungen. Es ist nach der Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass ihre Anwendung für die Rechtsposition der beschwerdeführenden Gesellschaft nachteilig war. Die beschwerdeführende Gesellschaft wurde daher durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung gesetzwidriger Verordnungen in ihren Rechten verletzt (vgl. VfSlg. 10.404/1985).

Der Bescheid war daher aufzuheben.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 327,- und eine Eingabegebühr in der Höhe von € 180,- enthalten.

4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B1820.2002

Dokumentnummer

JFT_09959377_02B01820_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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