RS Vwgh 1994/5/18 93/09/0176

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Veröffentlicht am 18.05.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §18 Abs1;
AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §2 Abs3;
AuslBG §28 Abs1 Z1 litb idF 1988/231 ;
AuslBG §3 Abs1;
VStG §9 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/10/30 91/09/0111 2

Stammrechtssatz

Im Falle der Inanspruchnahme von Arbeitsleistungen eines Ausländers, der von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt wird, trägt die strafliche Verantwortung nach dem die Bestimmung des § 18 AuslBG erfassenden Straftatbestand des § 28 Abs 1 Z 1 lit b AuslBG jene Person, die den Einsatz derartiger "betriebsentsandter Ausländer" auf der Baustelle ihres Unternehmens als nach § 9 Abs 1 VStG nach außen berufenes Organ zu vertreten hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993090176.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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