TE Vfgh Beschluss 2004/6/28 B737/04

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Veröffentlicht am 28.06.2004
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde gegen einen der Berufung des Beschwerdeführers stattgebenden Bescheid mangels Legitimation; keine Verletzung subjektiver Rechte und somit keine Beschwer; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wels vom 31. März 2004, Zl. III-FE-184/2004 wurde der Beschwerdeführer gemäß §24 Abs4 FSG aufgefordert, innerhalb von 2 Monaten Stellungnahmen von Fachärzten für Innere Medizin und für Neurologie/Psychiatrie beizubringen. Der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich (UVS) vom 7. Mai 2004, Zl. VwSen-520589/2/Kof/Sta, stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

2. Gegen diesen Bescheid des UVS richtet sich die vom Einschreiter selbst verfaßte Beschwerde nach Art144 B-VG. Gleichzeitig wird auch der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gestellt.

II. Die Beschwerde ist unzulässig.

Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt eingenommen, daß die Beschwerdelegitimation nach Art144 Abs1 B-VG nur dann gegeben ist, wenn durch den bekämpften Bescheid irgendein subjektives Recht der beschwerdeführenden Partei verletzt worden sein kann, das heißt, wenn die bescheidmäßigen Anordnungen oder Feststellungen die subjektive Rechtssphäre des Beschwerdeführers berühren, der Bescheid demgemäß subjektive Rechte begründet (verändert) oder feststellt (VfSlg. 9423/1982, 9771/1983, 10576/1985, 11764/1988, 13289/1992, 13433/1993, 14413/1996).

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde einen Bescheid ersatzlos behoben, somit dem Berufungsantrag des Beschwerdeführers Rechnung getragen und einen ihn belastenden Bescheid beseitigt. Der Beschwerdeführer ist somit nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 12044/1989, 12088/1989, 13435/1993) durch den angefochtenen Bescheid nicht beschwert, weshalb die Beschwerde mangels Legitimation zurückzuweisen war.

Da somit die vom Einschreiter beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof offenbar aussichtslos erscheint, mußte der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen werden (§63 Abs1 ZPO iVm §35 VfGG).

III. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm. §35 VfGG bzw. §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Legitimation, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B737.2004

Dokumentnummer

JFT_09959372_04B00737_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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