RS Vfgh 1989/2/27 B1414/88

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Veröffentlicht am 27.02.1989
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Index

16 Medienrecht
16/02 Rundfunk

Norm

B-VG Art83 Abs2 / Ablehnung der Sachentscheidung
RundfunkG §27 Abs1 Z1 lita
ABGB §1330

Leitsatz

Verneinung der Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Beschwerde nach §27 Abs1 Z1 lita RundfunkG; Entzug des gesetzlichen Richters

Rechtssatz

Als Zulässigkeitsvoraussetzung der Beschwerde (einer natürlichen oder juristischen Person) fordert §27 Abs1 Z1 lita RundfunkG - RFG (nur) die Behauptung einer entsprechenden Rechtsverletzung (vgl. Art131 Abs1 Z1, 144 Abs1 B-VG), einer Verletzung, die freilich nicht von vornherein ausgeschlossen sein darf, vielmehr den Umständen nach zumindest im Bereich der Möglichkeit liegen muß, um die Beschwerdelegitimation zu begründen (vgl. zB Dolp-Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Aufl, Wien 1987, S 44, FN 4 (zu §34 Abs1 VwGG iVm Art131 Abs1 Z1 B-VG); VfSlg. 5038/1965, 6716/1972 (zu Art144 Abs1 B-VG)). Als zusätzliches Erfordernis tritt hinzu, daß die behauptete Rechtsverletzung von bestimmter Beschaffenheit zu sein hat: Sie muß den Beschwerdeführer - nach seinen Beschwerdebehauptungen - "unmittelbar", dh. (ihn) selbst "schädigen". Dabei ist eine derartige "Schädigung" in der Bedeutung des §27 Abs1 Z1 lita RFG nach dem Gesetzeswortlaut nicht auf den Kreis der in §1330 Abs2 ABGB umschriebenen Rechtsgüter beschränkt (zu §1330 ABGB siehe ua. Wolff, in: Klang (Hrsg), Kommentar zum Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch, 2. Auflage, Bd 6, S 161); sie kann (auch) bloß immaterieller Natur sein, wie die beschwerdeführende Gesellschaft rechtsrichtig darlegt.

Erfüllt eine Beschwerde nach §27 Abs1 Z1 lita RFG diese Kriterien, ist sie also zulässig, dann kann die Entscheidung der Kommission nur in der Feststellung (materieller Art) bestehen, ob und - bejahendenfalls - durch welchen Sachverhalt eine Vorschrift des RFG verletzt wurde.

Der Verfassungsgerichtshof vermag der belangten Behörde nicht beizupflichten, wenn sie der Auffassung anhängt, daß es hier an den Zulässigkeitsbedingungen des §27 Abs1 Z1 lita RFG fehle. Daß die beschwerdeführende Gesellschaft in der streitverfangenen (Rundfunk-)Sendung nicht namentlich genannt wurde, bleibt - entgegen der Meinung der Kommission - völlig unerheblich, weil es sich nicht bestreiten läßt, daß breite Teile der Öffentlichkeit die in der Sendung angesprochene "Elektrizitätswirtschaft" weithin mit der Verbundgesellschaft gleichsetzen, die wieder kraft §5 Abs6 lita des 2. VerstaatlichungsG, BGBl. 81/1947, igF ua. den gegenwärtigen und künftigen Strombedarf zu ermitteln hat. Der inkriminierte sinngemäße Vorwurf, immer wieder unrichtige - nämlich stets überhöhte - (Strom-)Verbrauchsprognosen zu liefern, was - im Zusammenhang mit dem gesamten Text der Sendung verstanden und gedeutet - assoziativ und naheliegenderweise an gezielt falsche Vorhersagen denken lasse, konnte daher nach Lage der Verhältnisse gerade die Beschwerdeführerin, und zwar unmittelbar, treffen und (so auch im Hinblick auf eine damals schon geplante Aktienemission) in geschützten Interessen verletzen.

Daraus folgt aber, daß die belangte Behörde, die (Zulässigkeits-)Voraussetzungen des §27 Abs1 Z1 lita RFG zu Unrecht verneinend, der beschwerdeführenden Gesellschaft gesetzwidrig eine Sachentscheidung verweigerte, indem sie die Beschwerde - ohne sie einer sachlichen Prüfung zu unterziehen - als unzulässig abtat, wodurch die Beschwerdeführerin im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt wurde.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rundfunk, Schadenersatz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:B1414.1988

Dokumentnummer

JFR_10109773_88B01414_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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