RS Vwgh 1994/5/20 94/01/0248

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Veröffentlicht am 20.05.1994
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/02/17 94/19/0033 1 (hier: Aufenthalt in Ungarn während der Wahlzeit zur Durchreise, der Asylwerber hat nicht dargetan, aus welchen objektiven Gründen er gehindert gewesen wäre, seine Fahrt abzubrechen und die bestehende Verfolgungssicherheit in Anspruch zu nehmen).

Stammrechtssatz

Für die Verfolgungssicherheit kommt es nicht auf Dauer und Motiv des Aufenthaltes in einem fremden Staat (hier: CSFR) an. Diese ist ab dem Zeitpunkt gegeben, ab dem der Asylwerber (hier: ein indischer Staatsangehöriger) den fremden Staat betreten hat, daß er sich hiebei nur auf der Durchreise befunden hat, ist rechtlich ohne Bedeutung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994010248.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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