RS Vwgh 1994/5/20 93/02/0239

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.05.1994
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §6 Abs1;
AVG §61 Abs4;
AVG §63 Abs5;

Beachte

Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung): 94/05/0370 E VS 30. Mai 1996 VwSlg 14475 A/1996; (RIS: abwh)

Rechtssatz

Die Berufung des Arbeitsinspektorates war bei der Bezirkshauptmannschaft, somit bei der Behörde, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, eingebracht worden. Daß die Berufung von der Bezirkshauptmannschaft entsprechend der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides des Landeshauptmannes an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten weitergeleitet wurde, kann nicht zu Lasten des Berufungswerbers gehen. In den Verwaltungsakten findet sich auch kein Hinweis darauf, daß das Arbeitsinspektorat bewußt die Entscheidung einer vom Bundesminister für Arbeit und Soziales verschiedenen Behörde herbeiführen wollte. Ein Fall iSd hg E 24.2.1993, 92/02/0309, liegt nicht vor.

Schlagworte

Instanzenzug Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen Zurückweisung wegen Unzuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993020239.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten