RS Vfgh 1989/3/4 B1593/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.03.1989
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art65 Abs2 litb
Entschließung des Bundespräsidenten betreffend die Schaffung von Berufstiteln, BGBl 320/1971
B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
PaßG 1969 §4 Abs1 lita idF BGBl 135/1986
PaßG 1969 §30 Abs1 lita
AHStG §38
IngenieurG 1973 §8 Abs1

Leitsatz

Ablehnung der Eintragung des mit Entschließung des Bundespräsidenten verliehenen Berufstitels "Professor" in Reisepaß und Personalausweis; keine gleichheitswidrige Gesetzesanwendung, keine Willkür

Rechtssatz

Es fällt dem Art65 Abs2 litb B-VG zufolge in den ausschließlichen Aufgabenbereich des Bundespräsidenten, Berufstitel zu schaffen sowie Inhalt und Umfang der mit der Verleihung des Titels der damit ausgezeichneten Person zukommenden Rechte vorherzubestimmen. Dem Bundes- und Landesgesetzgeber fehlt in dieser Hinsicht jede Zuständigkeit.

Das PaßG (siehe §§4 Abs1 lita, 30 Abs1 lita iVm Anlagen 1 und 5) enthält - anders als die seinerzeit im Erkenntnis VfSlg. 5242/1966 behandelte Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung - keine ausdrückliche Bestimmung darüber, ob bestimmte Titel zu verwenden (einzutragen) sind oder ob dies verboten ist. Die Entscheidung darüber hat jenes normsetzende Organ zu treffen, das auch den Titel schafft. So verfügen denn auch etwa §38 AHStG und §8 Abs1 IngenieurG ausdrücklich, daß akademische Grade und die Standesbezeichnung "Ingenieur" in amtlichen Urkunden (Dokumenten) einzutragen sind. Das PaßG ist daher unter dem Gesichtspunkt des vorliegenden Beschwerdefalles verfassungsrechtlich unbedenklich, überläßt doch das PaßG die Regelung der Frage, ob vom Bundespräsidenten verliehene Titel in das Dokument einzutragen sind oder nicht, eben dem Bundespräsidenten.

Die Entschließung des Bundespräsidenten vom 22.07.1971, BGBl. 320 betr die Schaffung von Berufstiteln gewährt nach ArtII Abs1 auch den Anspruch auf "Benennung in amtlichen Verlautbarungen". Wie immer diese Entschließung auszulegen ist (sei es iS der Meinung des Beschwerdeführers dahin, daß sie einen Anspruch auf die Eintragung des Titels in Dokumenten gibt, sei es iS der von der belangten Behörde vertretenen, in die gegenläufige Richtung gehenden Ansicht), ist die Gesamtregelung verfassungsrechtlich unbedenklich. Es ist nämlich nicht unsachlich, wenn solche Titel in Reisedokumente und Ausweise einzutragen sind; gleichermaßen aber ist es auch sachgerecht, wenn eine derartige Eintragung zu unterbleiben hat, widerspricht es doch nicht dem Gleichheitsgrundsatz, aufgrund eines Ausbildungsganges erworbene Titel anders zu behandeln als der Auszeichnung wegen verliehene Titel (Professor, Kommerzialrat usw.).

Keine willkürliche Ablehnung der Eintragung des mit Entschließung des Bundespräsidenten verliehenen Berufstitels "Professor" in Reisepaß und Personalausweis.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Paßwesen, Berufstitel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:B1593.1988

Dokumentnummer

JFR_10109696_88B01593_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten