RS Vwgh 1994/6/16 94/19/0306

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.06.1994
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;
FlKonv Art1 AbschnB;
FlKonv Art33;
FlKonv Art43;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/05/25 94/20/0188 1

Stammrechtssatz

Für die frühere "SFRJ" (Jugoslawien) ist die Genfer Flüchtlingskonvention am 14.3.1960 mit der Maßgabe in Kraft getreten, daß sie hinsichtlich ihrer Konventionsverpflichtungen die Alternative b) des Abschnittes B des Art 1 anwenden wird. Umstände, die darauf schließen ließen, daß der Asylwerber im Jänner 1991 in der damals noch bestehenden SFRJ (im damaligen Jugoslawien) nicht vor Verfolgung sicher gewesen wäre, bzw daß Gründe vorgelegen hätten, die den Asylwerber gehindert hätten, in der früheren SFRJ länger zu bleiben und dort um Asyl anzusuchen, hat er konkret nicht geltend gemacht (Hinweis E 23.2.1994, 94/01/0039; E 23.3.1994, 94/01/0115, hier: Türke).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994190306.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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