RS Vfgh 1989/6/12 B1199/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.06.1989
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Index

10 Verfassungsrecht
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Vollstreckungshandlung
StGG Art8 / Verletzung keine
VStG 1950 §53 Abs4
VStG 1950 §54
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StGG Art. 8 gültig von 23.12.1867 bis 31.12.1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 684/1988

Leitsatz

Zwangsweise Vorführung zum Strafantritt und folgende Anhaltung; Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt; keine Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit durch Vollstreckung von Ersatzarreststrafen; keine Anzeichen von Geisteskrankheit bei der Beschwerdeführerin

Rechtssatz

Die zwangsweise Vorführung zum Strafantritt in Handhabung der Zwangsbefugnis des §53 Abs4 VStG 1950 (in der hier maßgeblichen Fassung vor dem Inkrafttreten der Verwaltungsstrafgesetz-Novelle 1987, BGBl. 516; vgl. nunmehr §54b Abs2 VStG 1950) und die folgende Anhaltung sind in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person gerichtete Verwaltungsakte, die nach Art144 Abs1 zweiter Satz B-VG beim Verfassungsgerichtshof bekämpft werden können (vgl. VfSlg. 8297/1978, 8679/1979, 8742/1980, 9623/1983).Die zwangsweise Vorführung zum Strafantritt in Handhabung der Zwangsbefugnis des §53 Abs4 VStG 1950 (in der hier maßgeblichen Fassung vor dem Inkrafttreten der Verwaltungsstrafgesetz-Novelle 1987, BGBl. 516; vergleiche nunmehr §54b Abs2 VStG 1950) und die folgende Anhaltung sind in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person gerichtete Verwaltungsakte, die nach Art144 Abs1 zweiter Satz B-VG beim Verfassungsgerichtshof bekämpft werden können vergleiche VfSlg. 8297/1978, 8679/1979, 8742/1980, 9623/1983).

Wäre die Anhaltung der Beschwerdeführerin im Polizeigefangenenhaus der Bundespolizeidirektion Wien ungeachtet einer bei ihr vorliegenden Geisteskrankheit und somit entgegen der Vorschrift des §54 VStG 1950 erfolgt, so wäre die Beschwerdeführerin im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt worden (vgl. zB VfSlg. 8642/1979, 8770/1980; siehe etwa auch VfSlg. 7015/1973, 7663/1975).Wäre die Anhaltung der Beschwerdeführerin im Polizeigefangenenhaus der Bundespolizeidirektion Wien ungeachtet einer bei ihr vorliegenden Geisteskrankheit und somit entgegen der Vorschrift des §54 VStG 1950 erfolgt, so wäre die Beschwerdeführerin im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt worden vergleiche zB VfSlg. 8642/1979, 8770/1980; siehe etwa auch VfSlg. 7015/1973, 7663/1975).

Angesichts des Sachverständigengutachtens des Amtsarztes konnte die belangte Behörde davon ausgehen, daß bei der Beschwerdeführerin keine Anzeichen einer Geisteskrankheit bestanden. Die Vollstreckung der über die Beschwerdeführerin rechtskräftig verhängten Ersatzarreststrafen verstieß daher nicht gegen §54 VStG 1950.

Die Beschwerdeführerin ist mithin durch ihre Anhaltung im Polizeigefangenenhaus der Bundespolizeidirektion Wien im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit nicht verletzt worden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Vorführung Strafantritt, Verwaltungsstrafrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:B1199.1987

Dokumentnummer

JFR_10109388_87B01199_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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