RS Vwgh 1994/6/23 92/17/0108

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.06.1994
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Index

L34004 Abgabenordnung Oberösterreich
L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §20;
BAO §6 Abs1;
BauO OÖ 1976 §20 Abs2;
BauO OÖ 1976 §21 Abs2;
B-VG Art130 Abs2;
LAO OÖ 1984 §4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/11/17 93/17/0084 2

Stammrechtssatz

Die dem Gläubiger durch § 891 ABGB eingeräumte Dispositionsfreiheit ist im öffentlichen Recht unter dem Gesichtswinkel des "Ermessens" zu sehen. Will die Behörde ihre Schuldnerwahl mit den Grundsätzen rechtsstaatlicher Ermessensübung in Einklang bringen und sich nicht dem Vorwurf der Willkür aussetzen, muß sie ihren Entschluß nach sachlichen Gesichtspunkten fassen (Hinweis: Stoll, Das Steuerschuldverhältnis in seiner grundlegenden Bedeutung für die steuerliche Rechtsfindung, Seite 218). Ob und in welchem Ausmaß ein Mitschuldner zur Erfüllung seiner gesamtschuldnerischen Leistung herangezogen wird, liegt daher im entsprechend zu begründenden Ermessen der Abgabenbehörde (Hinweis E 30.7.1992, 89/17/0106, 0107).

Schlagworte

Ermessen besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992170108.X06

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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