RS Vwgh 1994/6/24 94/02/0021

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Veröffentlicht am 24.06.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

AAV;
ASchG 1972 §31 Abs2 litp;
VStG §27 Abs1;
VStG §44a Z1;
VStG §51 Abs1;
VStG §9 Abs1;

Rechtssatz

Die örtliche Umschreibung der Baustelle des Unternehmens des Arbeitgebers im Spruch des Straferkenntnisses ist in Ansehung von Übertretungen der AAV als Teil der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat iSd § 44a Z 1 VStG anzusehen (Hinweis E 3.5.1993, 93/18/0070), nicht als Tatort der durch das Organ gemäß § 9 Abs 1 VStG begangenen Übertretung von Arbeitnehmerschutzvorschriften iSd § 51 Abs 1 VStG. Tatort ist die hier im Spruch des Straferkenntnisses genannte Anschrift des Unternehmens.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994020021.X02

Im RIS seit

01.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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