RS Vwgh 1994/6/27 92/12/0210

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Veröffentlicht am 27.06.1994
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

BDG 1979 §48 Abs5;
GehG 1956 §17 Abs1;
GehG 1956 §17 Abs3;
GehG 1956 §17 Abs4;

Beachte

Nachstehende Beschwrde(n) wurde(n) im gleichen Sinne erledigt am 27.6.1994 92/12/0211

Rechtssatz

Hat der Beamte aufgrund eines Wechseldienstplanes regelmäßig an Sonntagen und Feiertagen Dienst zu leisten, so gilt dieser Dienst als WERKTAGSDIENST. Die mit einer solchen Dienstleistung an Sonntagen und Feiertagen verbundene Erschwernis wird durch eine Zulage nach § 17 Abs 4 GehG abgegolten. Nur dann, wenn der Beamte während der Ersatzruhezeit zum Dienst herangezogen wird, also außerhalb des regelmäßigen Rhythmus zum Dienst eingeteilt wird, gilt dies als Sonntagsdienst iSd § 48 Abs 5 BDG 1979 (ein Anspruch auf Sonntagsvergütung und Feiertagsvergütung ist von vornherein dann zu verneinen, wenn die Abgeltung der angefallenen Mehrleistungen als Freizeitausgleich konsumiert worden ist; Hinweis E 17.3.1994, 92/12/0217).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992120210.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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