RS Vwgh 1994/6/28 93/04/0034

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Veröffentlicht am 28.06.1994
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §13 Abs1 Z1;
GewO 1973 §13 Abs7;
GewO 1973 §25 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Dem Umstand, daß der handelsrechtliche Geschäftsführer der Antragstellerin den durch seine Straftaten verursachten Schaden ersetzt hat und seit einigen Jahren als Geschäftsführer und Gesellschafter im Bauträgergewerbe erfolgreich und ohne Hervorkommen irgendwelcher Unregelmäßigkeiten tätig ist, kommt keine solche Bedeutung zu, um vom Ausschluß von der Ausübung eines Gewerbes abzusehen (hier: Verurteilung wegen Verbrechens nach § 146, § 147 StGB und Vergehens gem § 114 ASVG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993040034.X06

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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