RS Vwgh 1994/6/28 93/05/0264

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Veröffentlicht am 28.06.1994
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Index

L85004 Straßen Oberösterreich
20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht
22/02 Zivilprozessordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §74 Abs2;
EisbEG 1954 §44;
LStVwG OÖ 1975 §60 Abs1;
LStVwG OÖ 1975 §60 Abs2;
LStVwG OÖ 1975 §60 Abs3;
ZPO §41 Abs1;

Rechtssatz

Sofern ein Beteiligter gemäß § 74 Abs 2 AVG iVm einer entsprechenden Regelung im Materiengesetz (hier § 44 EisbEG 1954) einen Kostenersatzanspruch hat, kann diese Regelung nur auf ein anhängiges Verwaltungsverfahren bezogen werden. Eine Regelung betreffend Kosten, die bereits vor Anhängigkeit eines Verwaltungsverfahrens entstanden sind, kann weder dieser Bestimmung noch dem Materiengesetz (§ 44 EisbEG 1954) entnommen werden. Insbesondere fehlt eine dem § 41 Abs 1 ZPO vergleichbare Grundlage für den Zuspruch "vorprozessualer" Kosten. Zu den Kosten des Enteignungsverfahrens, für die ein Kostenersatz gebührt, können daher nur jene gezählt werden, die während eines anhängigen Verwaltungsverfahrens entstehen. Daher ist der Ersatz von Vertretungskosten, die vor Anhängigkeit eines Verwaltungsverfahrens entstanden sind, nicht zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993050264.X01

Im RIS seit

18.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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