RS Vwgh 1994/6/30 94/01/0153

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Veröffentlicht am 30.06.1994
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/01/0154

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/06/22 94/01/0152 1

Stammrechtssatz

ISd § 2 Abs 2 Z 3 AsylG 1991 ist es rechtlich ohne Bedeutung, warum die Asylwerberin nach Österreich eingereist ist und nicht im Drittstaat (hier: Ungarn) um Asyl angesucht hat. Daran ändert der Umstand nichts, daß ihre Mutter in Wien lebt und hier politisches Asyl hat. Es wäre an ihr gelegen gewesen, einen Antrag auf Ausdehnung des ihrer Mutter gewährten Asyls gem § 4 AsylG 1991 zu stellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994010153.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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