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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1991 §1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/01/0154Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/06/22 94/01/0152 1Stammrechtssatz
ISd § 2 Abs 2 Z 3 AsylG 1991 ist es rechtlich ohne Bedeutung, warum die Asylwerberin nach Österreich eingereist ist und nicht im Drittstaat (hier: Ungarn) um Asyl angesucht hat. Daran ändert der Umstand nichts, daß ihre Mutter in Wien lebt und hier politisches Asyl hat. Es wäre an ihr gelegen gewesen, einen Antrag auf Ausdehnung des ihrer Mutter gewährten Asyls gem § 4 AsylG 1991 zu stellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994010153.X01Im RIS seit
03.04.2001