RS Vwgh 1994/7/5 91/14/0174

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.07.1994
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §4 Abs4;
StGB §127;
StGB §133;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/08/05 90/13/0167 3

Stammrechtssatz

Als Betriebsausgaben iSd § 4 Abs 4 EStG 1972 kommen auch finanzielle Einbußen in Betracht, die dem Betriebsinhaber dadurch erwachsen, daß sich seine Angestellten widerrechtlich bereichern, zB durch Diebstahl, Veruntreuung etc (Hinweis E 20.2.1991, 86/13/0195).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991140174.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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