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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1991 §1 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/06/16 94/19/0366 1Stammrechtssatz
Der belangten Behörde kann darin nicht gefolgt werden, wenn sie von Revolutionswächtern begangene Mißhandlungen am Asylwerber (hier: iranischer Staatsangehöriger) als "bedauerliche Fehlleistung eines einzelnen, nicht jedoch als staatliche oder staatlich initierte Verfolgung" abtun will. Über die Rolle der iranischen Revolutionswächter und die genauen Hintergründe des (hier) gegen den Asylwerber gerichtet gewesenen Autoattentates hat die belangte Behörde weder Ermittlung vorgenommen noch ausreichende Feststellungen getroffen. Danach erweist sich aber die im angefochtenen Bescheid gegebene Begründung, daß nur Maßnahmen des Staates bzw diesem zurechenbarer Organe asylrechtlich relevant seien, als nicht ausreichend belegt und demnach als lückenhaft. Auch kann der belangten Behörde, die gegen den Asylwerber gerichtet gewesenen Maßnahmen (Festnahmen, Mißhandlungen, Todesdrohungen, Attentat) hätten nicht das asylrechtlich relevante "Ausmaß an Intensität und Qualität überschritten", nicht gefolgt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994200209.X01Im RIS seit
20.11.2000