RS Vwgh 1994/7/6 94/20/0209

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.07.1994
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §20 Abs2;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/06/16 94/19/0366 1

Stammrechtssatz

Der belangten Behörde kann darin nicht gefolgt werden, wenn sie von Revolutionswächtern begangene Mißhandlungen am Asylwerber (hier: iranischer Staatsangehöriger) als "bedauerliche Fehlleistung eines einzelnen, nicht jedoch als staatliche oder staatlich initierte Verfolgung" abtun will. Über die Rolle der iranischen Revolutionswächter und die genauen Hintergründe des (hier) gegen den Asylwerber gerichtet gewesenen Autoattentates hat die belangte Behörde weder Ermittlung vorgenommen noch ausreichende Feststellungen getroffen. Danach erweist sich aber die im angefochtenen Bescheid gegebene Begründung, daß nur Maßnahmen des Staates bzw diesem zurechenbarer Organe asylrechtlich relevant seien, als nicht ausreichend belegt und demnach als lückenhaft. Auch kann der belangten Behörde, die gegen den Asylwerber gerichtet gewesenen Maßnahmen (Festnahmen, Mißhandlungen, Todesdrohungen, Attentat) hätten nicht das asylrechtlich relevante "Ausmaß an Intensität und Qualität überschritten", nicht gefolgt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994200209.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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