RS Vwgh 1994/7/11 AW 94/09/0024

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Veröffentlicht am 11.07.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG;
AVG §68 Abs1;
VStG §19;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Stattgebung - Bestrafung nach dem AuslBG - Die Erhebung einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde oder Verwaltungsgerichtshofbeschwerde, selbst wenn ihr die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, hindert nicht den Eintritt der formellen Rechtskraft und damit auch nicht die Berücksichtigung der in Beschwerde gezogenen Strafe als Vorstrafe (Hinweis E 10.11.1986, 86/10/0163, AW 86/10/0047). Aus diesem Grund liegen die von der belangten Behörde geltend gemachten zwingenden öffentlichen Interessen nicht vor.

Schlagworte

Entscheidung über den Anspruch Erschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Verfahren vor dem VwGH Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:AW1994090024.A01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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