RS Vwgh 1994/7/14 92/17/0176

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Veröffentlicht am 14.07.1994
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L34001 Abgabenordnung Burgenland
L37161 Kanalabgabe Burgenland
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §19 Abs1;
KanalabgabeG Bgld §2 Abs3 idF 1990/037;
LAO Bgld 1963 §17 Abs1;

Rechtssatz

Im Falle der Einzelrechtsnachfolge zB Kauf kann nur der Rechtsvorgänger, dem gegenüber die Verpflichtung bzw Bewilligung zum Kanalanschluß rechtskräftig geworden ist, als Abgabenschuldner herangezogen werden. Anders verhält es sich im Falle der Gesamtrechtsnachfolge, weil dabei der Nachfolger in die gesamte Rechtsstellung des Rechtsvorgängers bezüglich aller Rechte und Pflichten sowohl in materiell-rechtlicher als auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht eintritt (Hinweis E 5.4.1991, 86/17/0199).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992170176.X03

Im RIS seit

06.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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