RS Vfgh 1989/9/26 B642/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.09.1989
beobachten
merken

Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6300 Rinderzucht, Tierzucht

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt / Willkür
Bgld TierzuchtförderungsG §12 Abs2 lita
AVG 1950 §58 Abs2
AVG 1950 §60

Leitsatz

Erteilung einer beschränkten Deckbewilligung gemäß §12 Abs2 lita Bgld. TierzuchtförderungsG ohne ausreichende Begründung; Verletzung des Gleichheitsrechtes

Rechtssatz

Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Gleichheitsverletzung durch Fehlen ausreichender Begründung; die Begründung des Bescheides muß aus diesem selbst hervorgehen.

Im gegebenen Fall verstieß die belangte Behörde nicht nur gegen ihre aus den §§58 Abs2, 60 AVG 1950 erfließende verfahrensrechtlichen Verpflichtung, "die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen"; sie unterließ es vielmehr schlechthin, dem Antragsteller gegenüber auch nur anzudeuten, in welchem Umstand das materielle Hindernis liegen könnte, statt einer Deckbewilligung im bisher gewährten Umfang bloß eine gemäß §12 Abs2 lita des Bgld. TierzuchtförderungsG 1985 auf eigene Stuten der gleichen Rasse beschränkte (sogenannte Deckbewilligung A) zu erteilen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Bescheidbegründung, Tierzuchtförderung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:B642.1987

Dokumentnummer

JFR_10109074_87B00642_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten