TE Vfgh Erkenntnis 1989/9/26 B642/87

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Veröffentlicht am 26.09.1989
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6300 Rinderzucht, Tierzucht

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt / Willkür
Bgld TierzuchtförderungsG §12 Abs2 lita
AVG 1950 §58 Abs2
AVG 1950 §60

Leitsatz

Erteilung einer beschränkten Deckbewilligung gemäß §12 Abs2 lita Bgld. TierzuchtförderungsG ohne ausreichende Begründung; Verletzung des Gleichheitsrechtes

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Die Burgenländische Landwirtschaftskammer ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden des Beschwerdevertreters die mit 11.000 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Zur Vorgeschichte dieses Beschwerdefalles verweist der Verfassungsgerichtshof zunächst auf die Begründung seines heute gefaßten Beschlusses B3/87. Nachdem die mit dieser Entscheidung erledigte Verfassungsgerichtshofbeschwerde erhoben worden war, erließ die Hengstenkörkommission für das Burgenland an den Beschwerdeführer aufgrund ihrer Beschlußfassung vom 19. November 1986 einen mit 21. Mai 1987 datierten (von Obmann und Schriftführer gefertigten) Bescheid, gemäß dem der Hengst "Conrad" als gekört gilt und für diesen "die Deckbewilligung A das ist für eigene Stuten der gleichen Rasse" für das Jahr 1987 erteilt wird. Die Begründung dieses Bescheides hat folgenden Wortlaut:

"Die im Spruch angeführte Körung erfolgte aufgrund des §2, §6 Abs1 und 3 und §10 des Tierzuchtförderungsgesetzes, LGBl. Nr. 9/1959, in der Fassung der Gesetzes-Novelle LGBl. Nr. 10/1982, im Zusammenhalt mit §1 Abs2 der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung zur Durchführung des Tierzuchtförderungsgesetzes, LGBl. Nr. 19/1959, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 51/1969."

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde. Der Beschwerdeführer macht insbesondere eine Verletzung des Gleichheitsrechtes geltend und begehrt die Bescheidaufhebung.

II. Die Beschwerde ist zulässig und gerechtfertigt.

1. Dem ersten Satz im §36 Abs6 des Burgenländischen Tierzuchtförderungsgesetzes 1985, LGBl. 18, zufolge ist gegen die Beschlüsse der Bezirkskörkommissionen über die Beurteilung eines Vatertieres ein Rechtsmittel nicht zulässig. Diese Vorschrift gilt nach dem zweiten Satz im §38 Abs2 dieses Gesetzes für die Hengstenkörkommission sinngemäß. Im Hinblick auf den Inhalt des mit der vorliegenden Beschwerde angefochtenen Bescheides ist sohin der Instanzenzug erschöpft. Auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen sind gegeben.

2. In ständiger Rechtsprechung zum Gleichheitsrecht hat der Verfassungsgerichtshof den Standpunkt eingenommen (VfSlg. 9293/1981 sowie VfSlg. 10057/1984; s. auch VfSlg. 10758/1986), daß eine in die Verfassungssphäre reichende Mangelhaftigkeit dann vorliegt, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen kein Begründungswert zukommt.

Auch im gegebenen Fall verstieß die belangte Behörde nicht nur gegen ihre aus den §§58 Abs2, 60 AVG 1950 erfließende verfahrensrechtliche Verpflichtung, "die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen"; sie unterließ es vielmehr schlechthin, dem Antragsteller gegenüber auch nur anzudeuten, in welchem Umstand das materielle Hindernis liegen könnte, statt einer Deckbewilligung im bisher gewährten Umfang bloß eine gemäß §12 Abs2 lita des Burgenländischen Tierzuchtförderungsgesetzes 1985 auf eigene Stuten der gleichen Rasse beschränkte (sog. Deckbewilligung A) zu erteilen.

Die aufgezeigte krasse Mangelhaftigkeit des Bescheides wird auch weder dadurch beseitigt, daß dem Beschwerdeführer - wie er in der Beschwerde darlegt - anläßlich der Vorführung des Hengstes zur Hauptkörung mündlich Gründe für die Kommissionsentscheidung genannt wurden, noch dadurch, daß die belangte Behörde ihre Motivation in der Gegenschrift darlegte; die Begründung des Bescheides muß nämlich aus diesem selbst hervorgehen (s. auch dazu VfSlg. 10057/1984).

2. Der angefochtene Bescheid war sohin wegen der Verletzung des Gleichheitsrechtes aufzuheben, sodaß es sich erübrigte, auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen.

3. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §88 VerfGG unter Bedachtnahme auf §14 Abs3 des Burgenländischen Tierzuchtförderungsgesetzes 1985.

III. Von einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG abgesehen.

Schlagworte

Bescheidbegründung, Tierzuchtförderung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:B642.1987

Dokumentnummer

JFT_10109074_87B00642_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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