RS Vwgh 1994/7/27 91/13/0222

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Veröffentlicht am 27.07.1994
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §33 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/13/0203

Rechtssatz

Hat die Abgabenbehörde eine ausdrückliche Feststellung und entsprechende Begründung des Vorliegens hinterzogener Abgaben im angefochtenen Bescheid unterlassen, ist darin allein schon eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zu erblicken (Hinweis E 25.6.1970, 1669/68; E 18.9.1991, 91/13/0064).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991130222.X15

Im RIS seit

13.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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