RS Vwgh 1994/7/27 92/13/0175

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Veröffentlicht am 27.07.1994
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Index

EStG
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §16 Abs1
EStG 1972 §7 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/06/03 91/13/0115 1

Stammrechtssatz

Grundsätzlich sind anteilig auf ein Arbeitszimmer im Wohnhaus

des Abgabepflichtigen entfallende Aufwendungen, wie die

Absetzung für Abnutzung, anteilige Finanzierungskosten und

Energiekosten, nur dann als Werbungskosten anzuerkennen, wenn

die ausgeübte Tätigkeit ein ausschließlich beruflichen Zwecken

dienendes Arbeitszimmer im Wohnbereich unbedingt notwendig

macht und wenn auch tatsächlich ein Raum entsprechend

eingerichtet und genutzt wird (Hinweis E 14.11.1990,

89/13/0145).

Schlagworte

Arbeitszimmer Kraftfahrzeugkosten (Privatanteil) Verfahrensgrundsätze außerhalb des Anwendungsbereiches des AVG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992130175.X07

Im RIS seit

01.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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