TE Vwgh Erkenntnis 1990/11/14 89/13/0145

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Veröffentlicht am 14.11.1990
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1972 §16 Abs1;
EStG 1972 §20;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 482;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Hofstätter und die Hofräte Dr. Schubert, Dr. Drexler, Dr. Pokorny und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Schnizer-Blaschka, über die Beschwerde des Ing. R gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 3. Mai 1989, GZ 6/1 - 1380/87, betreffend Einkommensteuer 1986, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer wies in seiner Einkommensteuererklärung für 1986 neben negativen Einkünften aus Gewerbebetrieb Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Aufsichtsratsmitglied sowie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Geschäftsführer einer GesmbH aus. Im Zusammenhang mit den letztgenannten Einkünften beantragte er im Streitjahr unter anderem Aufwendungen in der Höhe von S 18.232,56 für ein Arbeitszimmer im Rahmen seiner Privatwohnung als Werbungskosten zu berücksichtigen.

Gegen den Einkommensteuerbescheid, mit welchem das Finanzamt diesem Antrag nicht entsprach, erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Berufung. In dieser wird - soweit sie für das verwaltungsgerichtliche Verfahren noch von Relevanz ist - ausgeführt, daß das in Rede stehende Arbeitszimmer ein Raum sei, "der ausschließlich oder fast ausschließlich beruflich genutzt wird". Die auf dieses Zimmer entfallenden, geltend gemachten Aufwendungen ließen sich "einwandfrei" von den Ausgaben, die der privaten Lebensführung dienten, trennen.

Über Vorhalt der belangten Behörde brachte der Beschwerdeführer einen Plan seiner Wohnung bei und legte dar, seine berufliche Tätigkeit sei eine derart umfangreiche, daß es ihm nicht möglich sei, die ihm übertragenen Aufgaben "nur in der Bürozeit zu erledigen". Er wäre daher oftmals gezwungen am Wochenende bzw. am Abend zu Hause zu arbeiten. Da für diese Arbeiten umfangreiche Unterlagen nötig wären, brauche er ein eigenes Arbeitszimmer mit einem Schreibtisch.

Die X Realitäten GesmbH teilte als Arbeitgeberin des Beschwerdeführers der belangten Behörde über deren Anfrage mit Schreiben vom 14. Juli 1988 mit, daß der Beschwerdeführer im Jahre 1986 für die Unternehmensgruppe X folgende Funktionen innegehabt habe:

Geschäftsführer der X Realitäten GesmbH, der X Consult GesmbH, der A-Garage Bau- und Betriebsges.m.b.H., der B Garagenbau- und Betriebsges.m.b.H., der C Tiefgarage und Betriebsges.m.b.H. und der D Grundstücksvermietungsges.m.b.H.; weiters war er Beirat der E Bauvorbereitungsges.m.b.H., Vorsitzender-Stellvertreter des Aufsichtsrates der X Bauverwaltung GesmbH und Mitglied des Aufsichtsrates der F-Betriebsges.m.b.H..

Das Firmenbüro stehe, wie die X Realitäten GesmbH in dem genannten Schreiben weiter ausführt, den Bediensteten "in der Regel" von Montag bis Donnerstag von 7.00 Uhr bis 19.00 Uhr und Freitag von 7.00 Uhr bis 15.00 Uhr zur Verfügung. Die Erfüllung aller dienstlichen Pflichten des Beschwerdeführers hätten "sicherlich eine über die normale Bürozeit und auch Wochenenden einschließende Einsatzbereitschaft" erfordert. Aus der Sicht der Arbeitgeberin sei das "berufliche Tätigwerden" des Beschwerdeführers außerhalb der Bürozeit "zweckmäßig".

Über Ersuchen der belangten Behörde konkret bekanntzugeben, in welchem zeitlichen Umfang und zu welchen Tätigkeiten der Beschwerdeführer das Arbeitszimmer in seiner Wohnung tatsächlich beruflich genutzt habe, legte dieser lediglich eine beispielhafte Auflistung verschiedener von ihm allgemein ausgeübter Arbeitsleistungen vor.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab und führte begründend im wesentlichen folgendes aus:

Der Beschwerdeführer habe hinsichtlich der geltend gemachten Aufwendungen für ein beruflich genutztes Arbeitszimmer im Rahmen seiner Privatwohnung auf die Anfrage der belangten Behörde, ob die von ihm ausgeübte berufliche Tätigkeit das Vorhandensein eines solchen Zimmers unbedingt notwendig mache, konkret nicht geantwortet. Auch der Dienstgeber des Beschwerdeführers spreche lediglich davon, "daß das jederzeitige Tätigwerden für die Unternehmensgruppe sicherlich eine über die Normalbürozeit" hinausgehende "und auch die das Wochenende einschließende Einsatzbereitschaft erfordere". Inwieweit eine solche 1986 tatsächlich zu einem beruflichen Tätigwerden in der Privatwohnung des Beschwerdeführers geführt habe, sei "trotz Aufforderung zur Bekanntgabe von Art, Ort, Datum und Dauer bzw. Uhrzeit der verrichteten Tätigkeiten" vom Beschwerdeführer nicht dargelegt worden. Die allgemein gehaltenen Darstellungen des Beschwerdeführers und seines Dienstgebers hätten konkret nicht darzutun vermocht, inwiefern gerade die vom Beschwerdeführer ausgeübte nichtselbständige Arbeit "die Haltung eines häuslichen Arbeitszimmers unbedingt notwendig mache". Es sei daher davon auszugehen, daß in der Regel dem Arbeitnehmer an seinem Arbeitsort ein Arbeitsplatz zur Verfügung stehe, sodaß ein Arbeitszimmer in der Privatwohnung nicht erforderlich sei.

Da somit den in Rede stehenden Aufwendungen der unmittelbare, ursächliche, wirtschaftliche Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit fehle, sei der Berufung nicht Folge zu geben gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen

Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1972 sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.

Nach übereinstimmender Ansicht von Lehre und Rechtsprechung (vgl. Hofstätter-Reichel, Kommentar zu § 16 Abs. 1 EStG 1972, allgemein, Tz 7, Stichwort "Arbeitsraum", sowie § 20 EStG 1972, Tz 4, Stichwort "Arbeitsraum" sowie Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuerhandbuch,

2. Auflage, Seite 78, und die an diesen Stellen jeweils zitierte hg. Judikatur) ist davon auszugehen, daß Arbeitnehmern in der Regel am Arbeitsort ein Arbeitsplatz zur Verfügung steht, sodaß ein häusliches Arbeitszimmer nicht erforderlich ist. Grundsätzlich sind daher Aufwendungen für derartige Zimmer nur dann als Werbungskosten anzuerkennen, wenn die ausgeübte Tätigkeit die Haltung eines nur beruflich genutzten Arbeitsraumes in der Wohnung unbedingt notwendig macht und deshalb ein Zimmer nur für diese Zwecke entsprechend eingerichtet wird.

Im Beschwerdefall bestreitet die belangte Behörde konkret nicht, daß der Beschwerdeführer den in Rede stehenden Raum seiner Wohnung allenfalls fallweise auch für die Erledigung beruflicher Arbeiten verwendet. Mit Recht weist sie aber darauf hin, daß es der Beschwerdeführer trotz des von ihr gestellten diesbezüglichen Ersuchens unterlassen hat, konkret die Frage zu beantworten, welche bestimmten beruflichen Tätigkeiten in welchem Umfang er tatsächlich in dem fraglichen Arbeitszimmer im Streitjahr erledigt hat. Die vom Beschwerdeführer, der im übrigen nie auch nur behauptete, in dem strittigen Raum etwa Fachliteratur, Aktenstücke oder dgl. zu verwahren, in der Vorhaltsbeantwortung vom 23. September 1988 ganz allgemein aufgezählten Arbeiten gehörten zwar zweifellos zu dem von ihm zu bewältigenden beruflichen Tätigkeitsbereich; warum sie aber außerhalb jener Zeit erledigt werden mußten, während welcher dem Beschwerdeführer seine Büroräumlichkeiten ohnehin zur Verfügung standen, sodaß unbedingt ein zusätzlicher Arbeitsraum in der Wohnung des Beschwerdeführers notwendig war, der ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflichen Zwecken diente, wird mit keinem Wort schlüssig dargetan. Aber auch aus den diesbezüglichen Ausführungen der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, die sich in diesem Zusammenhang doch eher nur in allgemeinen Aussagen ergeht, ist nicht ersichtlich, hinsichtlich welcher konkreten beruflichen Tätigkeiten der Beschwerdeführer gezwungen war, sie außerhalb der Bürozeit daheim zu verrichten.

Der belangten Behörde kann daher nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie zu dem Schluß gelangte, der Beschwerdeführer habe nicht die Notwendigkeit einen Raum seiner Wohnung ausschließlich oder nahezu ausschließlich für berufliche Zwecke nutzen zu müssen, dargetan. Im übrigen ergibt sich schon aus der nicht in Streit stehenden Tatsache, daß dem Beschwerdeführer das Büro an seinem Arbeitsplatz wöchentlich jedenfalls 56 Stunden zur Verfügung steht, daß für die allfällige berufliche Nutzung des Arbeitszimmers in seiner Wohnung jedenfalls nur ein untergeordneter Zeitraum übrig bleibt.

Wenn schließlich in der Beschwerde - nachdem im Verwaltungsverfahren die in Rede stehenden Aufwendungen stets als mit den Einkünften des Beschwerdeführers aus nichtselbständiger Arbeit im Zusammenhang stehende Werbungskosten geltend gemacht wurden - erstmals behauptet wird, diese Ausgaben würden - ob zur Gänze oder nur zum Teil ist nicht klar ersichtlich - Betriebsausgaben darstellen, die sich auf die Einkünfte des Beschwerdeführers aus selbständiger Arbeit als Aufsichtsratsmitglied bezögen, so stellt dies ein im Verwaltungsverfahren nie erörtertes neues und daher im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliches Vorbringen dar.

Da der Beschwerdeführer demnach keine Gründe vorgebracht hat, die geeignet gewesen wären, die Notwendigkeit eines ausschließlich bzw. nahezu ausschließlich beruflich benutzten Arbeitszimmers in seiner Wohnung darzutun, erweist sich die Beschwerde als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989130145.X00

Im RIS seit

14.11.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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